Bei Leistungsschutzrechten handelt es sich um einen Begriff aus dem Urheberrecht. Diese sind sind „Verwandte Schutzrechte„.
Als Leistungsschutzrechte bezeichnet man gewisse Rechte, die eine enge Beziehung oder Ähnlichkeit zu den Urheberrechten aufweisen. Der Terminus fungiert als Oberbegriff für eine Reihe einzelner Rechte, die anders als das Schutzrecht für Werke nicht an die Erfüllung einer persönlichen geistigen Schöpfung geknüpft sind, sondern die stattdessen auf „Leistungen anderer Art“ zielen, welche „der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder in Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden“.
In Österreich sind die verwandten Schutzrechte im Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte geregelt.
Rechtsnorm | Bezeichnung | Inhaber des Schutzrechts | Schutzdauer (Jahre) | Anknüpfungszeitpunkt |
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§§ 66 ff. UrhG | Schutz des ausübenden Künstlers | Derjenige, der ein Werk vorträgt, aufführt, auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt | 50/70 | (Verwertungsrechte aus § 68:) Erscheinen bzw. erstmalige öffentliche Wiedergabe einer Aufzeichnung der Darbietung, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt (50 Jahre) falls binnen 50 Jahren ab Darbietung auf Schallträger erschienen und/oder öffentlich wiedergegeben: ab Erscheinen bzw. erster öffentlicher Wiedergabe des Schallträgers, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt (70 Jahre); falls Darbietung unveröffentlicht oder Aufzeichnung binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise öffentlichen wiedergegeben: ab Darbietung (50 Jahre) (§ 68 Abs. 3 UrhG) |
§ 72 UrhG | Schutz des Veranstalters | Derjenige, auf dessen Anordnung und Rechnung eine Darbietung erfolgt | 50 | Darbietung falls binnen 50 Jahren ab Darbietung eine Aufzeichnung der Darbietung veröffentlicht wird: ab Veröffentlichung der Aufzeichnung (50 Jahre) (§ 72 Abs. 4 UrhG) |
§§ 73 ff. UrhG | Schutz von Lichtbildern | Derjenige, der ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller) | 50 | Aufnahme falls binnen 50 Jahren ab Aufnahme veröffentlicht: ab Veröffentlichung der Aufnahme (§ 74 Abs. 6 UrhG) |
§ 76 UrhG | Schutz von Schallträgern | Derjenige, der akustische Vorgänge zu ihrer wiederholbaren Wiedergabe auf einem Schallträger festhält (Hersteller) bei gewerbsmäßig hergestellten Schallträgern: der Inhaber des Unternehmens | 70 (50) | Erscheinen des Schallträgers falls binnen 50 Jahren ab Aufnahme nicht erschienen, aber rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe benutzt: ab erstmaliger rechtmäßiger Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe (70 Jahre); falls binnen 50 Jahren ab Aufnahme weder erschienen noch rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe benutzt: ab Aufnahme (50 Jahre) (§ 76 Abs. 5 UrhG) |
§ 76a UrhG | Schutz von Rundfunksendungen | Derjenige, der Töne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art sendet | 50 | Sendung (§ 76a Abs. 4 UrhG) |
§ 76b UrhG | Schutz von nachgelassenen Werken | Derjenige, der ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht | 25 | Veröffentlichung (§ 76b Satz 2 UrhG) |
§§ 76c ff. UrhG | Schutz des Datenbankherstellers | Derjenige, der die Investition für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Datenbankinhalts vorgenommen hat (Hersteller) | 15 | Herstellung der Datenbank falls binnen 15 Jahren veröffentlicht: ab Veröffentlichung (§ 76d Abs. 4 UrhG) |
Quellen
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwandte_Schutzrechte#%C3%96sterreich, zuletzt aufgerufen am 12.12.2019. Dieser Text basiert auf dem Artikel Verwandte_Schutzrechte aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Lizenz Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported (Kurzfassung).
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