Leistungsschutzrechte

Bei Leistungsschutzrechten handelt es sich um einen Begriff aus dem Urheberrecht. Diese sind sind „Verwandte Schutzrechte„.

Als Leistungsschutzrechte bezeichnet man gewisse Rechte, die eine enge Beziehung oder Ähnlichkeit zu den Urheberrechten aufweisen. Der Terminus fungiert als Oberbegriff für eine Reihe einzelner Rechte, die anders als das Schutzrecht für Werke nicht an die Erfüllung einer persönlichen geistigen Schöpfung geknüpft sind, sondern die stattdessen auf „Leistungen anderer Art“ zielen, welche „der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder in Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden“.

In Österreich sind die verwandten Schutzrechte im Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte geregelt.

RechtsnormBezeichnungInhaber des SchutzrechtsSchutzdauer
(Jahre)
Anknüpfungszeitpunkt
§§ 66 ff. UrhGSchutz des ausübenden KünstlersDerjenige, der ein Werk vorträgt, aufführt, auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt50/70(Verwertungsrechte aus § 68:) Erscheinen bzw. erstmalige öffentliche Wiedergabe einer Aufzeichnung der Darbietung, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt (50 Jahre) falls binnen 50 Jahren ab Darbietung auf Schallträger erschienen und/oder öffentlich wiedergegeben: ab Erscheinen bzw. erster öffentlicher Wiedergabe des Schallträgers, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt (70 Jahre); falls Darbietung unveröffentlicht oder Aufzeichnung binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise öffentlichen wiedergegeben: ab Darbietung (50 Jahre) (§ 68 Abs. 3 UrhG)
§ 72 UrhGSchutz des VeranstaltersDerjenige, auf dessen Anordnung und Rechnung eine Darbietung erfolgt50Darbietung falls binnen 50 Jahren ab Darbietung eine Aufzeichnung der Darbietung veröffentlicht wird: ab Veröffentlichung der Aufzeichnung (50 Jahre) (§ 72 Abs. 4 UrhG)
§§ 73 ff. UrhGSchutz von LichtbildernDerjenige, der ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller)50Aufnahme falls binnen 50 Jahren ab Aufnahme veröffentlicht: ab Veröffentlichung der Aufnahme (§ 74 Abs. 6 UrhG)
§ 76 UrhGSchutz von SchallträgernDerjenige, der akustische Vorgänge zu ihrer wiederholbaren Wiedergabe auf einem Schallträger festhält (Hersteller) bei gewerbsmäßig hergestellten Schallträgern: der Inhaber des Unternehmens70 (50)Erscheinen des Schallträgers falls binnen 50 Jahren ab Aufnahme nicht erschienen, aber rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe benutzt: ab erstmaliger rechtmäßiger Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe (70 Jahre); falls binnen 50 Jahren ab Aufnahme weder erschienen noch rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe benutzt: ab Aufnahme (50 Jahre) (§ 76 Abs. 5 UrhG)
§ 76a UrhGSchutz von RundfunksendungenDerjenige, der Töne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art sendet50Sendung (§ 76a Abs. 4 UrhG)
§ 76b UrhGSchutz von nachgelassenen WerkenDerjenige, der ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht25Veröffentlichung (§ 76b Satz 2 UrhG)
§§ 76c ff. UrhGSchutz des DatenbankherstellersDerjenige, der die Investition für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Datenbankinhalts vorgenommen hat (Hersteller)15Herstellung der Datenbank falls binnen 15 Jahren veröffentlicht: ab Veröffentlichung (§ 76d Abs. 4 UrhG)

Quellen

https://de.wikipedia.org/wiki/Verwandte_Schutzrechte#%C3%96sterreich, zuletzt aufgerufen am 12.12.2019. Dieser Text basiert auf dem Artikel Verwandte_Schutzrechte aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Lizenz Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported (Kurzfassung).

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0„.

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