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Repatriierung

Das individuelle Recht eines Flüchtlings oder Kriegsgefangenen, in das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unter bestimmten Bedingungen, die in verschiedenen völkerrechtlichen Übereinkünften und in internationalen Menschenrechtsinstrumenten wie auch im Völkergewohnheitsrecht festgelegt sind, zurückzukehren.

Verwendungshinweis(e)

  1. Dieser Begriff ist kein Synonym für Zwangsrückführung.
  2. Die Option der Repatriierung wird einer Person persönlich gewährt und nicht der Regierung, welche sie gefangen hält. Im humanitären Völkerrecht enthält die Repatriierung auch die Verpflichtung der Regierung, die Gefangene festhält, anspruchsberechtigte Personen freizulassen (Soldaten und Zivilisten) und die Verpflichtung des Herkunftslands, seine eigenen Staatsbürger nach Beendigung der Kampfhandlungen aufzunehmen. Auch wenn im Vertragsrecht keine allgemeine Regel zu diesem Punkt enthalten ist, ist es heute allgemein anerkannt, dass die betroffenen Parteien der Repatriierung von Kriegsgefangenen und Zivilpersonen impliziert zugestimmt haben. Der Begriff Repatriierung bezieht sich auch auf diplomatische Gesandte und internationale Beamte in Zeiten internationaler Krisen sowie Auslandsentsandte und Migranten.
  3. Dieser Begriff hat je nach EU-Mitgliedstaat unterschiedliche Bedeutungen/Konnotationen: In PL, RO, NL und NO bezieht sich dieser Begriff insbesondere auf die Repatriierung der eigenen Staatsangehörigen nach PL, RO, NL und NO. In ES, IE, IT und UK wird dieser Begriff im Kontext der Rückführung von Drittstaatsangehörigen in ihr Herkunftsland benutzt. In EE bezieht sich dieser Begriff besonders auf Personen aus EE oder eine ethnische Neuansiedlung von Esten in EE. In LV bezieht sich dieser Begriff auf Personen lettischer oder livischer Herkunft, die einen ständigen Wohnsitz in LV erwerben. In PT ist es kein rechtlicher Begriff, er wird mehr als soziologischer Begriff benutzt und zur Bezeichnung von portugiesichen Staatsbürgern verwendet, die nach PT zurückkehren, einschließlich jener Personen, die dazu gezwungen worden sind.
  4. Der Begriff sollte nicht mit „freiwilliger Repatriierung“ verwechselt werden, der gemäß des UNHCR International Thesaurus of Refugee Terminology [http://www.refugeethesaurus.org/hms/ home.php?publiclogin=1] wie folgt definiert wird: „Rückkehr in das Herkunftsland, die auf dem frei geäußerten Willen des Flüchtlings basiert“. Die Rückkehr muss unter Bedingungen der Sicherheit und Würde erfolgen. Das Prinzip der Freiwilligkeit muss dabei sowohl die Bedingungen im Herkunftsland (Frage der fundierten Entscheidung) als auch die Situation im Asylland (die eine freie Wahl erlaubt) im Blick haben. Weitere Informationen siehe UNHCR: Voluntary Repatriation: International Protection – handbook, 1996 [http://www.refworld.org/docid/3ae6b3510.html]

Quelle

  • IOM Glossary on Migration, 2. Aufl., 2011 (nicht auf Deutsch verfügbar)
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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