Verordnung (EU) 2024/900: politische Werbung

Die Verordnung (EU) 2024/900 ist ein Rechtsakt der Europäischen Union über Transparenz und das Targeting politischer Werbung. Als EU-Verordnung gilt sie grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten, also auch in Österreich. Sie soll vor allem sichtbar machen, wer politische Werbung veranlasst oder bezahlt, wie solche Inhalte verbreitet werden und unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten für politisches Targeting oder die Ausspielung politischer Werbung verwendet werden dürfen.

Was regelt Verordnung (EU) 2024/900?

Die Verordnung (EU) 2024/900 schafft unionsweit einheitlichere Regeln für politische Werbung. Im Mittelpunkt stehen Transparenzpflichten und Beschränkungen beim Einsatz von Targeting-Techniken, insbesondere wenn personenbezogene Daten verwendet werden. Ziel ist es, die demokratische Willensbildung vor intransparenten Einflussnahmen zu schützen und Bürgerinnen und Bürgern besser erkennbar zu machen, wann es sich um politische Werbung handelt.

Erfasst sind nicht nur klassische Wahlkampfspots, sondern grundsätzlich auch entgeltliche oder sonst im Auftrag erfolgende politische Werbemaßnahmen, wenn sie politische Akteure, politische Ziele oder politische Entscheidungsprozesse beeinflussen sollen. Die genaue Einordnung hängt vom Inhalt, vom Zweck und vom Zusammenhang der Kommunikation ab. Nicht jede politische Meinungsäußerung ist automatisch politische Werbung. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine Werbedienstleistung vorliegt oder eine Kommunikation als politische Werbung im Sinn der Verordnung einzuordnen ist.

Die Verordnung verlangt insbesondere, dass politische Werbung klar als solche erkennbar ist. Nutzerinnen und Nutzer sollen Informationen darüber erhalten, wer der Sponsor ist, in welchem Zusammenhang die Werbung verbreitet wird und gegebenenfalls welche Wahl, Abstimmung oder politische Debatte betroffen ist. Dazu kommen Aufbewahrungs-, Kennzeichnungs- und Informationspflichten für Anbieter politischer Werbedienstleistungen.

Besondere Bedeutung hat die Datenverarbeitung: Das Targeting politischer Werbung unter Einsatz personenbezogener Daten unterliegt strengen Anforderungen. Die Verordnung knüpft an das bestehende Datenschutzrecht, vor allem an die Datenschutz-Grundverordnung, an und ergänzt dieses für den Bereich politischer Werbung. Besonders sensible Daten dürfen dabei nur unter sehr engen Voraussetzungen verwendet werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Menschen aufgrund sensibler Merkmale politisch manipulativ angesprochen werden.

Warum ist der Rechtsakt wichtig?

Politische Kommunikation findet heute in hohem Maß digital statt. Plattformen, Suchmaschinen, soziale Netzwerke und andere Online-Dienste ermöglichen eine sehr zielgenaue Ansprache einzelner Gruppen. Das kann demokratische Teilhabe fördern, birgt aber auch Risiken: verdeckte Einflussnahme, ausländische Finanzierung, unklare Auftraggeberstrukturen und der Einsatz sensibler Daten können die Integrität von Wahlen und öffentlichen Debatten beeinträchtigen.

Die Verordnung reagiert auf diese Entwicklung, indem sie Transparenz als Grundprinzip festlegt. Bürgerinnen und Bürger sollen politische Werbung leichter erkennen und besser beurteilen können. Wer eine politische Botschaft sieht, soll nachvollziehen können, ob sie von einer Partei, einer Interessengruppe, einem Unternehmen oder einer anderen Organisation bezahlt wurde.

Wichtig ist der Rechtsakt auch deshalb, weil er unionsweit einen gemeinsamen Mindeststandard schafft. Bisher waren die Regeln zur politischen Werbung, zu Wahlwerbung und zu Online-Transparenz in den Mitgliedstaaten unterschiedlich. Für grenzüberschreitende Online-Kampagnen führte das zu Rechtsunsicherheit. Eine Verordnung ist hier besonders relevant, weil sie grundsätzlich unmittelbar gilt und nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden muss. Nationale Behörden und Gerichte müssen sie jedoch anwenden und in das bestehende österreichische Rechtsgefüge einordnen.

Bedeutung für Österreich

Für Österreich ist die Verordnung in mehrfacher Hinsicht bedeutsam. Zum einen betrifft sie Wahlkämpfe und politische Kommunikation auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene, soweit der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet ist. Zum anderen ist Österreich als digital stark vernetzter Markt von grenzüberschreitender politischer Werbung besonders berührt, etwa wenn Kampagnen über internationale Plattformen an Nutzerinnen und Nutzer in Österreich ausgespielt werden.

Da es sich um eine Verordnung handelt, bedarf sie grundsätzlich keiner klassischen Umsetzung wie eine Richtlinie. Dennoch können nationale Begleitregelungen erforderlich sein, etwa zur Zuständigkeit von Behörden, zu Verfahrensfragen, zu Sanktionen oder zur Koordinierung mit bestehenden österreichischen Wahl- und Medienvorschriften. Welche Behörden in Österreich im Einzelfall zuständig sind, kann von der konkret betroffenen Materie abhängen, etwa Datenschutz, Medienaufsicht oder Wahlrecht.

Praktisch wird die Verordnung in Österreich vor allem neben bereits bestehenden Regelungen relevant. Dazu zählen insbesondere das Datenschutzrecht, das Medienrecht, das E-Commerce-Recht und wahlrechtliche Transparenzvorgaben. Auch das österreichische Parteienrecht und Vorschriften zur Wahlwerbung können berührt sein. Die Verordnung ersetzt diese Bereiche nicht vollständig, sondern ergänzt sie für den spezifischen Bereich politischer Werbung.

Für österreichische politische Akteure, Agenturen und Plattformen bedeutet das, dass Kampagnen künftig noch genauer dokumentiert, gekennzeichnet und datenschutzrechtlich geprüft werden müssen. Gerade in Wahlkampfzeiten wird die Abgrenzung zwischen allgemeiner politischer Kommunikation, redaktionellen Inhalten, journalistischer Berichterstattung und regulierter politischer Werbung in der Praxis wichtig sein.

Wer ist davon betroffen?

  • Politische Parteien, Wahlwerber, Mandatarinnen und Mandatare sowie sonstige politische Akteure, die Werbung beauftragen oder finanzieren.
  • Plattformen, Werbenetzwerke, Vermittler, Kommunikationsagenturen und sonstige Anbieter politischer Werbedienstleistungen, die politische Werbung erstellen, verbreiten oder technisch ausspielen.
  • Medienunternehmen, Online-Dienste, Vereine, Interessenvertretungen und Unternehmen, soweit sie politische Werbung veröffentlichen, vermitteln oder in Auftrag geben.

Praktische Bedeutung

In der Praxis stellt sich zunächst die Frage, ob eine konkrete Maßnahme überhaupt politische Werbung ist. Das betrifft etwa bezahlte Inserate in Online-Medien, gesponserte Beiträge auf sozialen Netzwerken, Suchmaschinenanzeigen, politische Video-Kampagnen oder auch professionell verbreitete Inhalte mit klarer Einflussabsicht auf politische Entscheidungen. Wer solche Maßnahmen plant, muss frühzeitig prüfen, welche Kennzeichnungen erforderlich sind und welche Informationen für Nutzerinnen und Nutzer zugänglich gemacht werden müssen.

Ein weiterer Schwerpunkt ist das Targeting. Wenn politische Werbung anhand bestimmter Merkmale einer Person oder Gruppe ausgespielt wird, ist zu prüfen, auf welcher datenschutzrechtlichen Grundlage das geschieht. Besonders sensibel ist die Verwendung von Daten, aus denen politische Meinungen, religiöse Überzeugungen, ethnische Herkunft, Gesundheitsdaten oder andere besonders geschützte Informationen hervorgehen können. Hier gelten besonders strenge Grenzen. Für österreichische Verantwortliche bedeutet das, dass politische Kampagnen nicht nur kommunikativ, sondern auch datenschutzrechtlich sauber konzipiert werden müssen.

Auch Dokumentation und Nachweisbarkeit werden wichtiger. Wer politische Werbung verbreitet oder verbreiten lässt, sollte nachvollziehbar festhalten können, wer Sponsor ist, welche Inhalte verbreitet wurden, über welche Kanäle die Werbung lief und ob Targeting eingesetzt wurde. Das ist nicht nur für die Einhaltung der Verordnung relevant, sondern auch für mögliche Prüfungen durch Behörden.

Für Bürgerinnen und Bürger kann die Verordnung mehr Transparenz schaffen. Im Idealfall ist klarer erkennbar, warum eine bestimmte politische Botschaft erscheint, wer dahintersteht und ob persönliche Daten für die Auswahl verwendet wurden. Das stärkt die Möglichkeit, politische Kommunikation kritisch einzuordnen.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Die Verordnung (EU) 2024/900 ist keine allgemeine Regelung für jede Form politischer Meinungsäußerung. Sie richtet sich spezifisch an politische Werbung und an damit verbundene Dienstleistungen. Nicht jede politische Aussage im Internet ist daher automatisch erfasst. Rein private Äußerungen, gewöhnliche journalistische Berichterstattung oder redaktionelle Inhalte sind gesondert zu beurteilen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein.

Besonders eng ist die Verbindung zur Datenschutz-Grundverordnung. Die DSGVO gilt weiterhin und bleibt für die Verarbeitung personenbezogener Daten zentral. Die Verordnung über politische Werbung ergänzt diese Vorgaben speziell für den politischen Werbebereich. Wer datenschutzrechtlich unzulässige Datenverarbeitungen vornimmt, kann daher nicht mit dem Hinweis auf politische Kommunikation argumentieren.

Daneben sind der Digital Services Act und andere unionsrechtliche Vorgaben für Online-Plattformen zu beachten. Diese enthalten ebenfalls Transparenzpflichten für Werbung und besondere Sorgfaltspflichten für bestimmte Diensteanbieter. Die Verordnung (EU) 2024/900 geht jedoch gezielt auf politische Werbung ein und ist daher spezieller.

In Österreich bleiben außerdem nationale Vorschriften relevant, etwa wahlrechtliche Regelungen, medienrechtliche Offenlegungspflichten und Datenschutzbestimmungen. Soweit nationale Vorschriften mit unmittelbar anwendbarem Unionsrecht kollidieren, hat das Unionsrecht Vorrang. Im Regelfall wird jedoch eine systematische Zusammenschau erforderlich sein.

Ein in Deutschland geläufiger Begriff wie „Wahlwerbung“ kann inhaltlich nahe liegen, ist aber nicht mit dem unionsrechtlichen Begriff der politischen Werbung in jeder Hinsicht deckungsgleich. Für die österreichische Praxis ist daher entscheidend, wie die Verordnung selbst und die dazu ergehende Rechtsprechung auszulegen sind.

Quellen

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