Die Gemeinde ist in Österreich die kleinste allgemeine Gebietskörperschaft. Sie ist nicht nur Verwaltungseinheit, sondern hat auch ein verfassungsrechtlich gesichertes Recht auf Selbstverwaltung. Nach dem Bundes-Verfassungsgesetz gliedert sich jedes Land in Gemeinden, und jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.
Was eine Gemeinde rechtlich ist
Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft und zugleich Verwaltungssprengel. Das bedeutet: Sie hat eigene Rechtspersönlichkeit, kann also Vermögen besitzen, Verträge abschließen, Unternehmen führen und im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig führen. Sie kann auch Abgaben ausschreiben, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
Die verfassungsrechtliche Grundordnung des Gemeinderechts steht vor allem in den Art. 115 bis 119a B-VG. Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch die Gemeindeordnungen der Länder und durch zahlreiche Materiengesetze. Deshalb ist Gemeinderecht in Österreich immer eine Mischung aus Verfassungsrecht, Landesrecht und einzelnen Bundesgesetzen.
Welche Arten von Gemeinden es gibt
Grundsätzlich gilt in Österreich das Modell der Einheitsgemeinde: Für Gemeinden gelten dieselben verfassungsrechtlichen Grundprinzipien, unabhängig davon, ob sie klein oder groß sind. Unterschiede ergeben sich vor allem aus den Gemeindeordnungen der Länder und aus besonderen Statuten.
Eine besondere Form ist die Stadt mit eigenem Statut. Einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern ist auf Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut zu verleihen, wenn dadurch Landesinteressen nicht gefährdet werden. Eine solche Stadt besorgt neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch jene der Bezirksverwaltung. Wien ist zugleich Gemeinde und Bundesland; für Wien gelten daher zusätzliche verfassungsrechtliche Sonderregeln.
Eigener und übertragener Wirkungsbereich
Für das Verständnis der Gemeinde ist die Unterscheidung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungsbereich zentral.
Im eigenen Wirkungsbereich besorgt die Gemeinde Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft liegen und innerhalb der Gemeindegrenzen sinnvoll wahrgenommen werden können. In diesem Bereich handelt die Gemeinde in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter staatlicher Aufsicht nur auf Rechtmäßigkeit.
Das B-VG nennt dazu insbesondere behördliche Aufgaben in Bereichen wie:
- örtliche Sicherheitspolizei,
- örtliche Veranstaltungspolizei,
- Verwaltung der Gemeindestraßen und örtliche Straßenpolizei,
- örtliche Gesundheitspolizei,
- örtliche Baupolizei,
- örtliche Feuerpolizei,
- örtliche Raumplanung.
Im übertragenen Wirkungsbereich vollzieht die Gemeinde Aufgaben für Bund oder Land. Dabei ist sie nicht autonom wie im eigenen Wirkungsbereich. Hier ist insbesondere der Bürgermeister an Weisungen der zuständigen staatlichen Behörden gebunden. Welche Angelegenheiten übertragen sind, ergibt sich aus den jeweiligen Gesetzen.
Organe der Gemeinde
Als Organe der Gemeinde sind verfassungsrechtlich jedenfalls vorzusehen:
- der Gemeinderat,
- der Gemeindevorstand beziehungsweise in Städten der Stadtrat oder in Statutarstädten der Stadtsenat,
- der Bürgermeister.
Der Gemeinderat ist der allgemeine Vertretungskörper der Gemeinde. Er wird von den Wahlberechtigten gewählt. Das B-VG verlangt dafür ein gleiches, unmittelbares, persönliches, freies und geheimes Wahlrecht sowie grundsätzlich die Verhältniswahl. Unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen sind auch Unionsbürger mit Wohnsitz in der Gemeinde wahlberechtigt und wählbar.
Der Bürgermeister ist ein zentrales Organ der Gemeindeverwaltung. Seine Stellung im Einzelnen richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Im übertragenen Wirkungsbereich kommt ihm eine besonders wichtige Rolle zu, weil er dort als staatlich eingebundenes Vollzugsorgan handelt.
Die laufenden Geschäfte werden durch das Gemeindeamt, in Städten mit eigenem Statut durch den Magistrat, besorgt.
Zusammenarbeit und Kontrolle
Gemeinden können sich zur Besorgung ihrer Aufgaben zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Das ist verfassungsrechtlich ausdrücklich vorgesehen. Solche Zusammenschlüsse sind vor allem dort sinnvoll, wo Aufgaben gemeinsam wirtschaftlicher oder zweckmäßiger erfüllt werden können, etwa bei Abfall, Abwasser oder anderen Infrastrukturleistungen. Für die Bildung eines Gemeindeverbands gelten gesetzliche Voraussetzungen; regelmäßig ist auch eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
Die Gemeinde unterliegt einer staatlichen Aufsicht. Diese Aufsicht bedeutet aber keine allgemeine Fachsteuerung. Im eigenen Wirkungsbereich prüfen Bund oder Land vor allem, ob die Gemeinde Gesetze und Verordnungen einhält, ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt. Das Land darf außerdem die Gebarung der Gemeinde auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen.
Zusätzlich unterliegt die Gebarung von Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern der Kontrolle durch den Rechnungshof. Für kleinere Gemeinden kann ein Landesverfassungsgesetz eine Kontrolle durch einen Landesrechnungshof vorsehen, wenn ein solcher eingerichtet ist.
Bedeutung in der Praxis
Für Bürgerinnen und Bürger ist die Gemeinde oft die erste staatliche Ansprechpartnerin. Viele Fragen des Alltags werden auf Gemeindeebene entschieden oder vorbereitet, etwa Bauangelegenheiten, örtliche Planung, kommunale Infrastruktur oder bestimmte Verwaltungsverfahren. Gerade deshalb ist das Gemeinderecht stark von der Idee getragen, dass örtliche Angelegenheiten möglichst bürgernah und eigenverantwortlich erledigt werden sollen.
Quellen
- Art. 115 bis 119a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), insbesondere Art. 116, 116a, 117, 118 und 119a B-VG, RIS.
- Art. 127a und Art. 127c Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- Katharina Pabel (Hrsg.), Das österreichische Gemeinderecht, MANZ Verlag Wien, 2024.
- Stefan Holter/Dagmar Holter, Gemeindeordnung OÖ. Ein Leitfaden für die Praxis, 1. Auflage, Linde Verlag, 2021.





