Landesrecht ist in Österreich das Recht, das von einem Bundesland gesetzt wird. Es steht dem Bundesrecht gegenüber. Ob eine Regelung bundesrechtlich oder landesrechtlich ist, hängt davon ab, welche Körperschaft für die Gesetzgebung zuständig ist. Maßgeblich sind die Zuständigkeitsregeln der Bundesverfassung.
Österreich ist ein Bundesstaat. Deshalb gibt es nicht nur einheitliches Bundesrecht, sondern auch Landesrecht der neun Bundesländer. Typische Beispiele für Landesrecht finden sich etwa im Bau- und Raumordnungsrecht, im Naturschutzrecht, im Veranstaltungsrecht oder in Teilen des Gemeinderechts.
Wer darf Landesrecht erlassen?
Die zentrale Verfassungsregel steht in Art. 15 Abs. 1 B-VG. Danach fallen alle Angelegenheiten in die selbständige Gesetzgebung und Vollziehung der Länder, soweit die Bundesverfassung sie nicht ausdrücklich dem Bund zuweist. Diese Regel wird oft als Generalklausel zugunsten der Länder beschrieben.
Das bedeutet aber nicht, dass die Länder immer zuständig wären. In vielen wichtigen Materien weist das B-VG die Gesetzgebung ganz oder teilweise dem Bund zu. Ob Landesrecht zulässig ist, muss daher immer anhand der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung geprüft werden.
Wie entsteht ein Landesgesetz?
Landesgesetze werden vom Landtag beschlossen. Für das Zustandekommen eines Landesgesetzes sind nach Art. 97 Abs. 1 B-VG der Beschluss des Landtags, die Beurkundung und die Gegenzeichnung sowie die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt erforderlich.
Erst mit der ordnungsgemäßen Kundmachung wird das Gesetz verbindlich. Die nähere Ausgestaltung der Verlautbarung ist heute in den Ländern in eigenen Verlautbarungs- oder Kundmachungsgesetzen geregelt. Diese regeln insbesondere, in welcher Form Landesgesetze im Landesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Für Landesverfassungsgesetze und sonstige landesverfassungsrechtliche Bestimmungen gilt zusätzlich, dass die Länder zwar eine verfassungsrechtliche Gestaltungsfreiheit haben, diese aber durch das Bundesverfassungsrecht begrenzt ist. Art. 99 B-VG umschreibt diese verfassungsrechtliche Stellung der Länder.
Worin unterscheidet sich Landesrecht vom Bundesrecht?
Der wichtigste Unterschied liegt nicht im Inhalt, sondern in der Zuständigkeit. Bundesrecht stammt von Bundesorganen, vor allem vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat. Landesrecht stammt vom jeweiligen Landtag.
Landesrecht gilt außerdem grundsätzlich nur im jeweiligen Bundesland. Ein niederösterreichisches Landesgesetz gilt daher nicht in Tirol, und ein steirisches Landesgesetz nicht in Wien. Das führt dazu, dass Rechtslagen zwischen den Ländern unterschiedlich sein können. Gerade im Bau-, Raumordnungs- oder Naturschutzrecht ist das im Alltag besonders spürbar.
Landesrecht darf dem übergeordneten Recht nicht widersprechen. Dazu zählen vor allem das Bundesverfassungsrecht, sonstiges anwendbares Bundesrecht im jeweiligen Zuständigkeitsbereich und unmittelbar anwendbares Unionsrecht, soweit es für die Materie relevant ist.
Welche Rolle spielt die Landesverwaltung?
Landesrecht wird nicht nur vom Land beschlossen, sondern auch vollzogen. Dabei handeln je nach Materie unterschiedliche Behörden, etwa die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, der Landeshauptmann oder Gemeindeorgane. Welche Behörde zuständig ist, bestimmt das jeweilige Materiengesetz.
Für das Verwaltungsverfahren ist wichtig, dass es in Österreich mit dem AVG, dem VStG und dem VVG bundesrechtliche Verfahrensgesetze gibt, die auch im Bereich des Landesrechts große praktische Bedeutung haben. Das materielle Recht kann also Landesrecht sein, während das Verfahren nach bundesrechtlichen Regeln abläuft.
Wie wird Landesrecht kontrolliert?
Auch Landesrecht ist an die Verfassung gebunden. Ob ein Landesgesetz verfassungsgemäß ist, kann vom Verfassungsgerichtshof geprüft werden. Der VfGH kann gesetzwidrige Verordnungen oder verfassungswidrige Landesgesetze aufheben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Daneben spielt die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine wichtige Rolle. Gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden entscheidet grundsätzlich das Landesverwaltungsgericht, soweit nicht ausnahmsweise ein Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Auch bei landesrechtlichen Materien endet die Kontrolle also nicht bei der Behörde selbst.
Warum ist Landesrecht im Alltag wichtig?
Landesrecht betrifft viele Lebensbereiche, die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar spüren. Dazu gehören etwa:
- Bauordnungen und baubehördliche Verfahren,
- Raumordnung und Flächenwidmung,
- Naturschutz und Landschaftsschutz,
- Jagd- und Fischereirecht,
- Veranstaltungsrecht und Teile des Gemeinderechts.
Wer mit einer Behörde zu tun hat, sollte deshalb immer prüfen, ob überhaupt Landesrecht oder doch Bundesrecht anwendbar ist. Gerade in Österreich ist diese Unterscheidung oft entscheidend dafür, welches Gesetz gilt, welche Behörde zuständig ist und welches Gericht später entscheidet.
Quellen
- Art. 15 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- Art. 97 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- Art. 99 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), RIS.
- Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), RIS.
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), RIS.
- Christoph Grabenwarter/Stefan Leo Frank, B-VG Bundes-Verfassungsgesetz, Kurzkommentar, MANZ.
- Benjamin Kneihs/Michael Lienbacher (Hrsg.), Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 2. Auflage, LexisNexis Österreich.





