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Künstliche Befruchtung

Allgemeines zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung

Allgemeines

Bei der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (“künstliche Befruchtung”) werden medizinische Methoden angewandt, um eine Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr herbeizuführen.

Die Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung sind insbesondere

  • das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau,
  • die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau,
  • das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen (befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen) in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau und
  • das Einbringen von Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau.

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer Lebensgemeinschaft und in einer eingetragenen Partnerschaft und in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zulässig.

Hinweis: In Österreich ist die Leihmutterschaft verboten.

Überdies ist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung auch nur dann zulässig, wenn

  • nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und den Ehegatten oder Lebensgefährten zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos (z.B. Fehlen der Eileiter) sind oder
  • ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder den Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist oder
  • eine Schwangerschaft bei einer von zwei miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen herbeigeführt werden soll oder
  • sie zum Zweck einer zulässigen Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden muss.

Wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung mehrere aussichtsreiche und zumutbare Methoden medizinisch unterstützter Fortpflanzung zur Auswahl stehen, darf zunächst nur diejenige angewendet werden, die mit geringeren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Gefahren für die beteiligten Personen verbunden ist und bei der weniger entwicklungsfähige Zellen (befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen) entstehen. Das Kindeswohl ist dabei zu berücksichtigen.

Zellentnahme und Aufbewahrung

Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werdenwenn

  • ein körperliches Leiden (z.B. Krebserkrankung)
  • oder dessen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Behandlung

eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.

Es ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt der Entnahme und der Einlagerung ihrer Eizellen bzw. ihres Eierstockgewebes/seiner Samen bzw. seines Hodengewebes in einer aufrechten Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer (gleich- oder verschiedengeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft lebt. Für die spätere Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung (z.B. Insemination, In-vitro-Fertilisation) aufgrund der entnommenen Eizellen bzw. Samenzellen ist allerdings unter anderem das Vorliegen einer aufrechten Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer Lebensgemeinschaft Voraussetzung.

Verwendung der entnommenen Zellen

Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen grundsätzlich nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten, der eingetragenen Partner oder der Lebensgefährten verwendet werden.

Der Samen einer dritten Person darf für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn

  • der Samen des Ehegatten oder des Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist oder
  • eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft durchgeführt werden soll.

Die Verwendung von Spendersamen ist auch für die in vitro durchgeführten Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (z.B. In-vitro-Fertilisationenzulässig.

Der Spender von Samenzellen muss mindestens 18 Jahre alt sein. Vor dem Erreichen dieser Altersgrenze dürfen keine Samenzellen, die für dritte Personen verwendet werden sollen, entnommen werden.

Seit dem 24. Februar 2015 dürfen die Eizellen einer dritten Person für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn:

  • die Eizellen der Frau (Ehegattin, eingetragene Partnerin, Lebensgefährtin), bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, nicht fortpflanzungsfähig sind und
  • diese Frau (Eizellempfängerin) zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns unter 45 Jahre alt ist.

Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur Spenderinnen, die zwischen 18 und 30 Jahre alt sind, entnommen werden.

Rechtsgrundlagen

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung

Medizinisch unterstützte Fortpflanzungen dürfen nur von zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztinnen/Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in eigens hierfür zugelassenen Krankenanstalten durchgeführt werden.

Eine Ausnahme besteht für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen, die durch das Einbringen von Samenzellen in die Geschlechtsorgane einer Frau erfolgen. Diese Methode der medizinisch unterstützten Fortpflanzung darf auch in den Ordinationen von Fachärztinnen/Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe angewendet werden, sofern dabei der Samen des Ehegatten oder des Lebensgefährten verwendet wird.

Rechtsgrundlagen

§ 4 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

Ärztliche Aufklärung und Beratung

Vor einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung müssen Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten oder eine dritte Person, der Eizellen entnommen werden, durch die Ärztin/den Arzt über folgende Umstände aufgeklärt und beraten werden:

  • Die verschiedenen Ursachen der Unfruchtbarkeit
  • Die Methode, deren Erfolgsaussichten und Unsicherheiten sowie die Tragweite des Eingriffs
  • Die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung für die Frau und das gewünschte Kind
  • Die im Rahmen des Eingriffs angewendeten Medizinprodukte und Arzneimittel sowie deren Nebenwirkungen
  • Die mit dem Eingriff verbundenen Unannehmlichkeiten und Komplikationen
  • Die allenfalls erforderlichen Nachbehandlungen und möglichen Spätfolgen, insbesondere die Auswirkungen auf die Fertilität (Fruchtbarkeit) der Frau
  • Die mit dem Eingriff zusammenhängenden Kosten einschließlich der zu erwartenden Folgekosten

Die ärztliche Aufklärung und Beratung muss spätestens 14 Tage vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung stattfinden. Zusätzlich muss die ärztliche Aufklärung und Beratung in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache erfolgen. Auf die ärztliche Aufklärung kann auch nicht rechtswirksam verzichtet werden.

Die Ärztin/der Arzt hat den Ehegatten, den eingetragenen Partnern oder den Lebensgefährten oder dritten Personen, deren Eizellen oder Samen verwendet werden, eine psychologische Beratung oder eine psychotherapeutische Betreuung vorzuschlagen. Zusätzlich muss die Ärztin/der Arzt auch auf die Möglichkeit hinweisen, dass auch andere unabhängige Beratungseinrichtungen zurate gezogen werden können.

Wird ein Kind unter Verwendung einer Eizellen- oder Samenspende einer dritten Person gezeugt, muss sich die psychologische oder psychotherapeutische Beratung oder Betreuung der Ehegatten, der eingetragenen Partner oder der Lebensgefährten insbesondere auf die damit für die Eltern und das Kind verbundenen Herausforderungen beziehen.

Rechtsgrundlagen

§ 7 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

Zustimmungserklärung

Allgemeines

Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit der Zustimmung der Ehegatten, der eingetragenen Partner oder der Lebensgefährten durchgeführt werden.

Beratung durch einen Notar

Wenn die Eizellen oder die Samenzellen einer dritten Person verwendet werden sollen, müssen sich eingetragene Partner und Lebensgefährten vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung durch eine Notarin/einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung zur Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung beraten lassen

Formvorschriften

Die Zustimmung bedarf bei Verwendung der Eizellen oder des Samens einer dritten Person der Form eines Notariatsaktes

Die Ehegatten, die eingetragenen Partner oder die Lebensgefährten können die Zustimmung zur Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung nur höchstpersönlich erteilen. Die Stellvertretung durch eine andere Person ist somit nicht möglich. Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung zur Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung ist, dass die zustimmende Person hierfür entscheidungsfähig ist.

Die Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt des Einbringens von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als zwei Jahre sein.

Widerruf

Die Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung kann von jedem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten formlos (z.B. schriftlich, mündlich) widerrufen werden.

Der Widerruf ist bis zum Einbringen des Samens, der Eizellen oder der entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau möglich. Der Widerruf hat gegenüber der Ärztin/dem Arzt zu erfolgen und kann nur höchstpersönlich erklärt werden, allerdings auch bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit der erklärenden Person. Die Ärztin/der Arzt muss den Widerruf schriftlich festhalten und darüber auf Verlangen der widerrufenden Person eine Bestätigung ausstellen.

Rechtsgrundlagen

§ 8 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

Samen- oder Eizellenspenden dritter Personen

Die Spenderin von Eizellen bzw. der Spender von Samenzellen muss mindestens 18 Jahre alt sein. Vor dem Erreichen dieser Altersgrenze dürfen weder Eizellen noch Samen, die für dritte Personen verwendet werden sollen, entnommen werden. Für Spenderinnen von Eizellen ist eine weitere Altersgrenze vorgesehen. Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur vor dem 30. Geburtstag entnommen werden.

Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder Eizellen dritter Personen darf nur in einer eigens hierfür zugelassenen Krankenanstalt vorgenommen werden. Samen oder Eizellen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung auch nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden. Die Eizellenspenderin/der Samenspender muss der betreffenden Krankenanstalt (jene Krankenanstalt, welcher die Eizellen bzw. die Samenzellen zur Verfügung gestellt werden) bestimmte Daten zu ihrer Person/seiner Person (z.B. Name, Geburtsort) bekannt geben. Die Krankenanstalt muss unter anderem über diese Daten Aufzeichnungen führen.

Die spendende Person muss der Verwendung ihrer Eizellen bzw. seiner Samenzellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung, sowie der Auskunftserteilung ihrer/seiner Daten (z.B. Name, Geburtsort) schriftlich zustimmen. Die Zustimmung muss gegenüber der betreffenden Krankenanstalt (jene Krankenanstalt, welcher die Eizellen bzw. Samen zur Verfügung gestellt werden) erklärt werden. Sie muss höchstpersönlich (keine Stellvertretung möglich) erteilt werden und die Spenderin/der Spender muss hierfür entscheidungsfähig sein.

 Hinweis

Für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung darf die Spenderin ihre Eizellen/der Spender seinen Samen stets nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen.

Ein Einsichts- und Auskunftsrecht in Bezug auf die von der Krankenanstalt zur spendenden Person geführten Daten steht nachfolgenden Personen bzw. Behörden zu:

  • Dem mit den Eizellen oder dem Samen der spendenden Person gezeugten Kind ab 14 Jahren auf dessen Verlangen
  • Zum Wohle des Kindes in medizinisch begründeten Ausnahmefällen der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung (z.B. Mutter, Vater) eines mit den Eizellen bzw. den Samenzellen der spendenden Person gezeugten Kindes betraut ist
  • Den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich ist

Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. In Bezug auf ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.

Die Zustimmung zur Verwendung der Eizellen bzw. der Samenzellen bei dritten Personen für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung kann von der spendenden Person (Eizellenspenderin bzw. Samenspender) jederzeit gegenüber der Krankenanstalt formlos (z.B. mündlich, schriftlich) widerrufen werden. Auch bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit der Spenderin/des Spenders ist der Widerruf wirksam. Er hat zur Folge, dass die Krankenanstalt die gespendeten Eizellen bzw. Samenzellen ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung verwenden darf.

Rechtsgrundlagen

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

Auskunftserteilung

Kinder, welche mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen gezeugt wurden, haben das Recht, ab dem Alter von 14 Jahren Einsicht in die Datenaufzeichnungen (z.B. Name, Geburtstag) der Eizellenspenderin bzw. des Samenspenders zu nehmen und dazu Auskunft zu erhalten. Eine diesbezügliche Einsichts- und Auskunftsanfrage muss an die infrage kommende Krankenanstalt bzw. für den Fall, dass die Krankenanstalt bereits aufgelöst wurde, an den zuständigen Landeshauptmann gestellt werden.

Auch der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung (z.B. Mutter, Vater) eines mit den Eizellen bzw. Samenzellen einer dritten Person gezeugten Kindes betraut ist, kommt in medizinisch begründeten Ausnahmefällen ein solches Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Für ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.

Rechtsgrundlagen

§ 20 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

Präimplantationsdiagnostik

Die Präimplantationsdiagnostik bezeichnet jede Methode zur genetischen Untersuchung entwicklungsfähiger Zellen, bevor sie in den Körper der Frau eingebracht werden.

Diese Untersuchungsmethode ist seit dem 24. Februar 2015 erlaubt. Zusätzlich ist vom Begriff Präimplantationsdiagnostik auch jede Methode zur genetischen Untersuchung anderer, nach Abschluss der Befruchtung der Eizelle entstehender Zellen, erfasst.

Die Präimplantationsdiagnostik wird hauptsächlich zur Erkennung von Erbkrankheiten und Chromosomenanomalien (Abweichungen vom normalen Chromosomensatz) angewendet. Mithilfe der Präimplantationsdiagnostik kann eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob ein durch In-vitro-Fertilisation (Methode der medizinisch unterstützten Fortpflanzung) erzeugter Embryo in die Gebärmutter der Frau eingepflanzt werden soll oder nicht. Um eine Präimplantationsdiagnostik durchführen zu können, muss zuvor eine In-vitro-Fertilisation vorgenommen werden.

Eine Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn

  • nach drei oder mehr Übertragungen entwicklungsfähiger Zellen keine Schwangerschaft herbeigeführt werden konnte (drei gescheiterte Versuche einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung) und Grund zur Annahme besteht, dass dies auf die genetische Disposition der entwicklungsfähigen Zellen und nicht auf andere Ursachen zurückzuführen ist, oder
  • zumindest drei ärztlich nachgewiesene Fehl- oder Totgeburten (bei natürlichen Schwangerschaften) spontan eintraten und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Ursache in der genetischen Disposition des Kindes hatten oder
  • auf Grund der genetischen Disposition zumindest eines Elternteils (z.B. ein Elternteil ist Träger einer Erbkrankheit) die ernste Gefahr besteht, dass es zu einer Fehl- oder Totgeburt oder zu einer Erbkrankheit des Kindes kommt.

Eine Präimplantationsdiagnostik darf nur in einer eigens hierfür zugelassenen Einrichtung durchgeführt werden.

Parallel zur ärztlichen Aufklärung und Beratung in Bezug auf die medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist vor der Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik auch eine umfassende Aufklärung und Beratung durch eine/einen in Humangenetik/medizinischer Genetik ausgebildete Fachärztin/ausgebildeten Facharzt oder eine für das Indikationsgebiet zuständige Fachärztin/einen für das Indikationsgebiet zuständigen Facharzt vorgesehen. Auch in Bezug auf die Zustimmungserklärung der betroffenen Person zur Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik sind, parallel zu jenen, die bei der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung einzuhalten sind, weitere Bestimmungen vorgesehen.

Nachrangigkeit der Präimplantationsdiagnostik als Untersuchungsmethode

Die Präimplantationsdiagnostik als Untersuchungsmethode darf nur dann angewendet werden, wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung weniger invasive Untersuchungsmethoden (z.B. Untersuchung allein der Eizelle) nicht ausreichen, um eine Schwangerschaft herbeizuführen oder eine Fehl- oder Totgeburt oder eine Erbkrankheit zu vermeiden. So hat eine Präimplantationsdiagnostik etwa dann zu unterbleiben, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine nicht-genetische Untersuchung (z.B. Beobachtung der Zellteilung) die Schwangerschaftswahrscheinlichkeit in ähnlicher Weise erhöht oder wenn eine genetische Untersuchung der Eizelle allein (z.B. bei nur über die Mutter vererbbaren Krankheiten) zur Verhinderung einer Erbkrankheit ausreicht.

Die Bestimmung des Geschlechts durch Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn die Erbkrankheit geschlechtsabhängig ist.

Rechtsgrundlagen

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

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