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Geldwäscherei

Geldwäscherei bezeichnet die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes bzw. von illegal erworbenen Vermögenswerten allgemein in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Dieses illegale Geld ist entweder das Ergebnis illegaler Tätigkeiten z. B. Drogenhandel, Waffenhandel, in Deutschland auch Steuerhinterziehung oder soll der Finanzierung illegaler Tätigkeiten dienen. Geldwäsche ist ein Straftatbestand sowohl nach deutschem Strafrecht als auch dem Strafrecht anderer Länder. Die Bekämpfung der Geldwäsche wird als wichtiges Element im Kampf gegen die organisierte Kriminalität betrachtet.

Gesetzliche Regelung

Straftatbestand Geldwäscherei

Die Terrorismusfinanzierung ist durch § 278d Strafgesetzbuch StGB, die Geldwäscherei durch § 165 StGB unter Strafe gestellt. Eine Besonderheit der Geldwäschereiregeln ist, dass das „Waschen“ von Einkünften aus eigenen Straftaten „self-laundering“ nicht unter Strafe steht. Geldwäscher und Straftäter der Vortat müssen unterschiedliche Personen sein. Die EG-Richtlinie EU-Richtlinie wurde umgesetzt durch Aufnahme entsprechender Regelungen in die jeweiligen Berufsgesetze durch Gesetzes Novelle Recht novellen Ende 2007 Gewerbeordnung, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bilanzbuchhaltungsgesetz.

Vortaten

Die Vortaten der Geldwäscherei sind in § 165 StGB beschrieben. Dazu zählen alle Verbrechen, d. h. alle Vorsatz vorsätzlichen Straftaten, die als Strafe Lebenslange Freiheitsstrafe lebenslänglichen oder mehr als dreijährigen Freiheitsentzug vorsehen. Zusätzlich sind einzelne Vergehen wie Urkundenfälschung, Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung, Falschaussage falsche Zeugenaussage, Fälschung oder Unterdrückung eines Beweisstückes, Bestechung, Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben Vortaten.

Legitimationsprüfung

Die Legitimationsprüfung ist in § 40 Bankwesengesetz BWG geregelt. Siehe Artikel Legitimationsprüfung. Im direkten Widerspruch zum „Know your Customer“-Prinzip standen die anonymen Sparbücher, die in Österreich früher geführt wurden. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei ist daher seit November 2000 die Neueröffnung anonymer Sparbücher verboten. Seit dem 1. Juli 2002 ist auch die Weitergabe anonymer Spareinlage Sparbücher verboten. Das Gleiche gilt für anonyme Wertpapierdepots. Weiters ist inzwischen auch der Zugriff auf noch anonyme Sparbücher nur noch mit Legitimation möglich, auch wenn der Betrag unter 15.000 Euro liegt. Bareinzahlungen am Schalter z. B. Devisentausch oder Edelmetallhandel) sind ab 15.000 Euro ebenfalls Legitimierungspflichtig.

Überwachungs- und Meldepflichten

Die §§ 39–41 Bankwesengesetz BWG regeln für Kreditinstitute die „Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“. Dazu zählt die Verpflichtung, verdächtige Transaktionen zu überwachen und zu melden.

  • Die Meldepflicht von Banken besteht nach § 41 BWG bei Verdacht
  •  dass eine Transaktion der Geldwäsche dient
  • dass der Kunde seine Treuhand beziehungen nicht offengelegt hat
  •  dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung angehört oder die Transaktion der Terrorismusfinanzierung dient.

Strafverfolgungsbehörden

Bei Geldwäschereiverdacht muss eine Meldung an die Geldwäschereimeldestelle erfolgen. Die Geldwäschereimeldestelle ist die ”Financial Intelligence Unit FIU” für Österreich. Die Geldwäschereimeldestelle ist Teil des Bundeskriminalamts des Bundesministeriums für Inneres.

Internationale Initiativen gegen Geldwäsche

OECD

Die ”Financial Action Task Force” FATF ist seit ihrer Gründung 1989 eine Arbeitsgruppe innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD zur Bekämpfung der Geldwäsche. Die Gründung erfolgte durch die G7-Staaten, um Geldwäsche auf internationaler und nationaler Ebene zu bekämpfen und die Aufdeckung von Vermögenswerten aus illegaler Herkunft zu ermöglichen. Die FATF hat 40 Empfehlungen und nach dem 11. September 2001 noch 9 Sonderempfehlungen http://www.fatf-gafi.org/document/9/0,3746,en_32250379_32236920_34032073_1_1_1_1,00.html Darstellung der Sonderempfehlungen auf der Webseite der FATF. verabschiedet, die in den meisten Mitgliedsländern Grundlage für nationale Gesetze sind. Heute gehören der Arbeitsgruppe insgesamt 33 Länder und internationale Organisationen an. Darüber hinaus werden den einzelnen Staaten Evaluation en der nationalen Strategien und ihrer Umsetzung geliefert.http://www.gouvernement.lu/salle_presse/communiques/2010/02-fevrier/22-gafi/index.html ”Le gouvernement luxembourgeois prend note de la publication du résumé summary de l’évaluation effectuée par le Groupe d’action financière GAFI sur le Luxembourg.” Mitteilung der Regierung Luxemburgs, 22. Februar 2010. Darüber hinaus gibt die FATF seit Juni 2000 eine Liste mit Ländern und Regionen NCCT-Länder non-cooperative countries and territories heraus, die sich aufgrund fehlender Rechtsvorschriften oder mangelnder Umsetzung, im Kampf gegen die Geldwäsche unkooperativ zeigen.

  • Um die Standards der FATF auch in Nicht-OECD-Länder Geltung zu verschaffen, arbeitet die FATF mit verschiedenen, von ihr initiierten regionalen Gruppen eng zusammen, die gegenüber der FATF über deren Aktivitäten berichten FATF-Style-Regional-Bodies. Derzeit existieren die folgenden Regionalgruppen:
  • die Asia/Pacific Group APG
  •  die Caribbean Financial Action Task Force CFATF
  • die Eastern and Southern Africa Anti-Money Laundering Group ESAAMLG;
  • die South American Financial Action Task Force GAFISUD.
  • das Select Committee of Experts on the Evaluation of Anti-Money Laundering Measures of the Council of Europe Moneyval

Europarat

Der Europarat hat unter dem Namen ”Moneyval” ein Expertenkomitee zur Evaluierung von Maßnahmen gegen die Geldwäsche ins Leben gerufen, das Überprüfungen einzelner Länder, die nicht Mitglied der FATF sind im Hinblick auf die Einhaltung der Empfehlungen der FATF vornimmt.

UN

Die Vereinte Nationen UN definierten den Begriff Geldwäsche erstmals in der Konvention gegen den illegalen Handel mit Suchtstoff en und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 und forderte dessen Bekämpfung sowohl gegen die Drogenhändler selbst, als auch gegen ihre Zwischenhändler und Banken. Die im Dezember 2000 verabschiedete Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität verpflichtet die Unterzeichner, den Begriff der Geldwäsche als Straftat in ihr nationales Strafrecht aufzunehmen. Die Vereinte Nationen Vereinten Nationen haben das GPML ”Global Programme Against Money Laundering”, ”Globales Programm gegen Geldwäsche” ins Leben gerufen. Im Rahmen dieses Programms werden UN Staaten finanziell und organisatorisch bei der Bekämpfung der Geldwäsche unterstützt.

OSZE

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa OSZE befasst sich seit 2001 mit dem Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das wurde durch ein Mandat der Außenminister der OSZE-Teilnehmerstaaten initiiert und findet im Rahmen der Wirtschafts- und Umweltdimension der OSZE statt. Alle Aktivitäten werden eng mit Partnern, wie dem Globalen Programm gegen Geldwäsche der UNODC GPML, der EBRD, der Weltbank oder dem Europarat abgestimmt.

 EU

Auf europäischer Ebene sind Mittel im Kampf gegen die Geldwäsche erstmals durch die Europäische Union EU Richtlinie Nr. 91/308 vom 10. Juni 1991 festgelegt worden. Diese wurde durch weitere Richtlinien, zuletzt die 3. Geldwäscherichtlinie vom 26. Oktober 2005 ABlEG Nr. L 309, S. 15, die von den Mitgliedsstaaten bis zum 15. Dezember 2007 in nationales Recht umzusetzen ist, ergänzt. Am 3. Dezember 1998 verabschiedete der Rat die Gemeinsame Maßnahme betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten.ABl. EG Nr. L 333, 1 vom 9. Dezember 1998 Mit der EU-Geldtransferverordnung vom 15. November 2006 Verordnung EG Verordnung EG Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers http://ec.europa.eu/internal_market/payments/transfers/index_de.htm; veröffentlicht im Amtsblatt ABl. L 345, S. 1–9 vom 8. Dezember 2006 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=uriserv:OJ.L_.2006.345.01.0001.01.DEU; PDF; 79 kB wurde festgelegt, dass Zahlungsverkehr sdienstleister Angaben zum Auftraggeber bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weiterleiten müssen. Ziel der Maßnahme ist die Verhinderung, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Mit der Verordnung wird die Sonderempfehlung VII der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen“ FATF in EU-Recht umgesetzt. Sie ist Bestandteil des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des Terrorismus.

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Geldw%C3%A4sche#Gesetzliche_Regelung_in_.C3.96sterreich 08.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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