Vergehen ist im österreichischen Strafrecht die Bezeichnung für jene strafbaren Handlungen, die nicht als Verbrechen eingestuft sind. Die Unterscheidung ist gesetzlich festgelegt und richtet sich vor allem nach der angedrohten Strafe. Maßgeblich ist § 17 StGB.
Was ist ein Vergehen?
Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Nach § 17 Abs. 2 StGB sind alle anderen strafbaren Handlungen Vergehen.
Ein Vergehen ist also keine „außerstrafrechtliche Kleinigkeit“, sondern eine echte strafbare Handlung. Der Begriff sagt nur etwas über die gesetzliche Einordnung im Strafrecht aus. Auch ein Vergehen kann daher empfindliche Folgen haben, etwa eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe, einen Eintrag im Strafregister oder berufliche Nachteile.
Wie erfolgt die Abgrenzung zum Verbrechen?
Die Grenze verläuft nach dem Gesetz nicht allgemein nach „Schweregefühl“, sondern nach der Strafdrohung und bei Verbrechen zusätzlich nach dem Vorsatz.
- Verbrechen: vorsätzliche Tat, bedroht mit lebenslanger oder mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe.
- Vergehen: jede andere strafbare Handlung.
Darunter fallen also insbesondere:
- vorsätzliche Delikte mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe,
- fahrlässige Delikte, auch wenn sie mit Freiheitsstrafe bedroht sind,
- Delikte, bei denen das Gesetz nur Geldstrafe oder eine geringere Freiheitsstrafe vorsieht.
Entscheidend ist immer die abstrakte Strafdrohung im Gesetz, nicht die Strafe, die im Einzelfall tatsächlich verhängt wird. Wenn jemand also wegen eines Delikts nur eine Geldstrafe erhält, macht das eine Tat nicht automatisch zum Vergehen; maßgeblich bleibt, wie das Delikt im Gesetz ausgestaltet ist.
Welche praktische Bedeutung hat die Einteilung?
Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen ist im Jus nicht bloß begrifflich. Sie kann in verschiedenen Bereichen des Strafrechts eine Rolle spielen.
Besonders wichtig ist sie dort, wo das Gesetz ausdrücklich an den Begriff Verbrechen oder Vergehen anknüpft. Das betrifft etwa einzelne Bestimmungen des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Welche konkrete Folge sich ergibt, hängt aber immer von der jeweiligen Norm ab. Aus dem Begriff Vergehen allein folgt noch nicht, dass ein Verfahren „leicht“ oder „unbedeutend“ wäre.
Für Betroffene ist außerdem wichtig: Auch Vergehen können zu einer gerichtlichen Verurteilung führen. Typische Beispiele liegen etwa im Bereich von Vermögensdelikten, Körperverletzungsdelikten oder fahrlässigen Straftaten. Ob eine bestimmte Tat ein Vergehen oder ein Verbrechen ist, lässt sich daher nur durch Blick in den jeweiligen Straftatbestand beurteilen.
Ist der Versuch eines Vergehens strafbar?
Nicht jeder Versuch eines Vergehens ist automatisch strafbar. Nach § 15 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens immer strafbar, der Versuch eines Vergehens aber nur dann, wenn das Gesetz das ausdrücklich anordnet.
Das ist ein wesentlicher Punkt, weil ältere oder verkürzte Darstellungen hier oft zu ungenau sind. Man muss daher immer prüfen, ob beim konkreten Delikt eine Versuchsstrafbarkeit vorgesehen ist.
Was bedeutet das für die rechtliche Beurteilung?
Ob eine Tat als Vergehen gilt, beantwortet nur einen Teil der strafrechtlichen Prüfung. Zusätzlich ist zu klären, ob alle Voraussetzungen der Strafbarkeit erfüllt sind, also insbesondere:
- ob der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist,
- ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde,
- ob Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe vorliegen.
Die Bezeichnung Vergehen ersetzt diese Prüfung nicht. Sie ist vielmehr eine gesetzliche Kategorie, die an die Strafdrohung anknüpft und für einzelne Rechtsfolgen Bedeutung haben kann.
Kurz zusammengefasst
Ein Vergehen ist im österreichischen Strafrecht jede strafbare Handlung, die nicht unter die gesetzliche Definition des Verbrechens fällt. Maßgeblich ist § 17 StGB. Die Abgrenzung richtet sich nach der im Gesetz vorgesehenen Strafdrohung und nicht danach, wie schwer ein Fall subjektiv wirkt oder welche Strafe am Ende tatsächlich verhängt wird. Auch Vergehen sind echte Straftaten und können erhebliche rechtliche Folgen haben.
Quellen
- § 17 Strafgesetzbuch (StGB), RIS.
- § 15 Strafgesetzbuch (StGB), RIS.
- Höpfel/Ratz (Hrsg.), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage, MANZ Verlag.
- Kodek (Hrsg.), Strafgesetzbuch Allgemeiner Teil, MANZ Verlag, Inhaltsübersicht mit Behandlung von § 17 StGB.





