Ein freier Dienstvertrag ist in Österreich eine besondere Form des Dienstvertrags, bei der eine Person Dienstleistungen für einen Auftraggeber erbringt, ohne in einem klassischen Arbeitsverhältnis zu stehen. Der freie Dienstnehmer ist nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer, erbringt seine Leistungen aber regelmäßig und typischerweise persönlich.
Rechtlich handelt es sich um einen Dienstvertrag nach dem ABGB. Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften gelten nur eingeschränkt oder gar nicht. Entscheidend ist stets die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses, nicht die Bezeichnung im Vertrag.
Rechtliche Einordnung nach dem ABGB
Der freie Dienstvertrag ist eine Unterform des Dienstvertrags gemäß §§ 1151 ff ABGB. Eine ausdrückliche gesetzliche Definition des freien Dienstvertrags enthält das ABGB nicht. Die Abgrenzung erfolgt daher über Rechtsprechung und Lehre anhand typischer Merkmale.
Charakteristisch ist ein Dauerschuldverhältnis, bei dem nicht ein bestimmter Erfolg, sondern das Tätigwerden an sich geschuldet ist.
Kernmerkmale eines freien Dienstvertrags
- Keine persönliche Weisungsgebundenheit im arbeitsrechtlichen Sinn.
- Keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers.
- Weitgehende Freiheit bei Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsablauf.
- Laufende Leistungserbringung, nicht bloß einmalige Werkherstellung.
- Persönliche Leistungspflicht ist typisch, eine Vertretung kann aber vereinbart werden.
Unzutreffend ist die häufige Annahme, es bestehe keine Arbeitspflicht. Vielmehr schuldet der freie Dienstnehmer sehr wohl die vereinbarte Tätigkeit, jedoch ohne arbeitsrechtliche Bindungen.
Abgrenzung zu Arbeitsvertrag und Werkvertrag
- Arbeitsvertrag: Persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, Eingliederung, umfassender arbeitsrechtlicher Schutz.
- Werkvertrag: Geschuldet ist ein konkreter Erfolg, Entgelt für das Werk, unternehmerisches Risiko.
- Freier Dienstvertrag: Geschuldet ist die Tätigkeit selbst, laufendes Entgelt, keine persönliche Abhängigkeit.
Die Abgrenzung ist regelmäßig Gegenstand von Prüfungen durch Sozialversicherungsträger und Gerichte.
Sozialversicherung
Freie Dienstnehmer sind bei Vorliegen eines freien Dienstvertrags im Sinn des § 4 Abs 4 ASVG grundsätzlich pflichtversichert in:
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Pensionsversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Die Sozialversicherungsbeiträge werden – anders als oft angenommen – vom Auftraggeber abgeführt. Zusätzlich besteht:
- Pflicht zur betrieblichen Vorsorge (Abfertigung neu)
- Absicherung über den Insolvenz-Entgelt-Fonds
Keine Pflichtversicherung besteht typischerweise bei Verträgen mit Privatpersonen außerhalb eines Unternehmensbetriebs.
Steuerrechtliche Behandlung
Steuerlich erzielen freie Dienstnehmer in der Regel Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Es erfolgt:
- keine Lohnsteuerabfuhr durch den Auftraggeber
- Veranlagung zur Einkommensteuer durch den Dienstnehmer
- gegebenenfalls Umsatzsteuerpflicht (unter Beachtung der Kleinunternehmerregelung)
Arbeitsrechtliche Stellung
Freie Dienstnehmer unterliegen grundsätzlich nicht:
- dem Arbeitszeitgesetz
- dem Urlaubsgesetz
- gesetzlichen Sonderzahlungen
- Kollektivverträgen (sofern nicht ausdrücklich einbezogen)
Regelungen zu Urlaub, Krankenstand oder Sonderzahlungen können jedoch vertraglich vereinbart werden.
Neuerungen ab 1. Jänner 2026
Ab 1. Jänner 2026 gelten für bestimmte freie Dienstnehmer, insbesondere für sozialversicherungsrechtlich erfasste freie Dienstnehmer, arbeitsrechtliche Mindeststandards bei Kündigungen.
Kündigungsfristen und -termine
- 4 Wochen Kündigungsfrist in den ersten zwei Dienstjahren
- 6 Wochen Kündigungsfrist ab dem dritten Dienstjahr
- Kündigung zum 15. oder Monatsletzten, sofern nichts Günstigeres vereinbart ist
- Probemonat mit jederzeitiger Lösbarkeit möglich
Abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn sie für den freien Dienstnehmer günstiger sind.
Kollektivverträge
Kollektivverträge können freie Dienstnehmer künftig ausdrücklich erfassen. Eine automatische Geltung bestehender Kollektivverträge besteht jedoch nicht.
Dienstzettel und Informationspflichten
Auch bei freien Dienstverträgen bestehen erweiterte Informationspflichten. Die wesentlichen Vertragsbedingungen sind schriftlich mitzuteilen, insbesondere bei längeren Vertragsverhältnissen.
Scheinselbstständigkeit
Ein erhebliches Risiko stellt die Scheinselbstständigkeit dar. Maßgeblich sind unter anderem:
- tatsächliche Weisungsbindung
- Eingliederung in Arbeitsorganisation
- Fehlen unternehmerischen Risikos
- kein Auftreten am Markt
Liegt Scheinselbstständigkeit vor, drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen sowie arbeitsrechtliche Ansprüche.
Rechnungslegung und Zahlungsfristen
Freie Dienstnehmer stellen grundsätzlich Rechnungen. Zahlungsfristen sind frei vereinbar, üblich sind 14 Tage. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen geltend gemacht werden.
Fazit
Der freie Dienstvertrag ist eine flexible, aber rechtlich anspruchsvolle Vertragsform. Ab 2026 nähern sich bestimmte freie Dienstverhältnisse in einzelnen Punkten dem Arbeitsrecht an. Eine saubere vertragliche Gestaltung und eine realitätskonforme Durchführung sind entscheidend.
Quellen
- ASVG § 4 Abs 4
- ABGB §§ 1151 ff
- AVRAG
- Binder/Mair, Arbeitsrecht Kommentar, Manz Verlag, aktuelle Auflage
- Rebhahn, Arbeitsvertragsrecht, Verlag Österreich, aktuelle Auflage
- Schrank, Sozialversicherungsrecht, Linde Verlag, aktuelle Auflage





