Verordnung EG Nr. 861/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 regelt das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen. Gemeint ist ein vereinfachtes Gerichtsverfahren für bestimmte grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen innerhalb der Europäischen Union. Für Österreich ist die Verordnung unmittelbar anwendbar; ergänzend gelten die österreichischen Verfahrensregeln, insbesondere § 548 ZPO.

Worum es bei der Verordnung geht

Das Verfahren soll die gerichtliche Durchsetzung kleinerer Ansprüche im EU-Ausland einfacher machen. Es steht neben den gewöhnlichen nationalen Klagswegen. Wer eine Forderung hat, muss dieses europäische Verfahren also nicht zwingend verwenden, kann es aber wählen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Erfasst sind nach der Verordnung grundsätzlich Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug. Eine grenzüberschreitende Rechtssache liegt vor, wenn zumindest eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem Staat des angerufenen Gerichts. Dänemark nimmt an diesem Verfahren nicht teil.

Wann das Verfahren in Österreich in Betracht kommt

Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ist vor allem dann interessant, wenn jemand aus Österreich eine überschaubare Forderung gegen eine Person oder ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat geltend machen will oder umgekehrt.

Die Verordnung sieht eine Wertgrenze von 5.000 Euro vor. Maßgeblich ist der Anspruch ohne Zinsen, Kosten und Auslagen. Das Verfahren ist nicht auf reine Geldforderungen beschränkt; es kann auch für bestimmte andere Ansprüche in Betracht kommen, etwa wenn eine Leistung verlangt wird. Nicht erfasst sind aber jene Materien, die die Verordnung selbst vom Anwendungsbereich ausnimmt.

Ob ein österreichisches Gericht zuständig ist, richtet sich nicht nach der Verordnung allein, sondern nach den einschlägigen Zuständigkeitsregeln des europäischen Zivilverfahrensrechts, insbesondere nach der Brüssel-Ia-Verordnung. Die Verordnung Nr. 861/2007 schafft also kein eigenes Zuständigkeitssystem, sondern ein besonderes Verfahrensmodell.

Wie das Verfahren abläuft

Das Verfahren wird mit einem Standardformular eingeleitet. Die klagende Partei muss den Anspruch, den Sachverhalt und die vorhandenen Beweismittel knapp und nachvollziehbar darstellen. Das Verfahren ist auf eine einfache und möglichst schriftliche Abwicklung ausgerichtet.

Das Gericht prüft zunächst, ob die Sache unter die Verordnung fällt. Fehlen Angaben oder Unterlagen, kann es Verbesserungen verlangen. Danach wird die Klage der beklagten Partei zugestellt, die mit einem eigenen Formular antworten kann. Auch eine Widerklage ist möglich. Fällt eine Widerklage nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung, ist sie nach § 548 Abs. 3 ZPO in bestimmten Fällen zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung ist nicht in jedem Fall notwendig. Das Gericht kann sie durchführen, wenn es das für erforderlich hält oder wenn eine Partei sie beantragt und das Gericht den Antrag nicht ablehnt. Beweise können auf vereinfachte Weise aufgenommen werden; die Verordnung zielt auf ein rasches und verhältnismäßiges Verfahren ab.

Besonderheiten nach österreichischem Recht

Für Österreich enthält § 548 ZPO die zentralen Ergänzungsregeln. Danach gelten, soweit die Verordnung nichts anderes anordnet, die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand sonst maßgeblichen österreichischen Verfahrensvorschriften. Das bedeutet: Die EU-Verordnung geht vor, im Übrigen wird mit den Instrumenten der österreichischen ZPO gearbeitet.

Wichtig ist auch, dass nach § 548 Abs. 2 ZPO die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO auf dieses Verfahren nicht anwendbar sind. Das unterstreicht den beschleunigten Charakter.

Wenn die Voraussetzungen der Verordnung für eine Säumnis vorliegen, hat das Gericht nach § 548 Abs. 4 ZPO von Amts wegen ein Versäumungsurteil nach § 396 ZPO zu fällen; ein Widerspruch nach § 397a ZPO ist zulässig. Für die in der Verordnung vorgesehene Überprüfung eines Urteils ist nach § 548 Abs. 5 ZPO das zuständige Gericht erster Instanz zuständig.

Wirkung der Entscheidung

Ein Urteil, das in diesem Verfahren ergeht, ist in den teilnehmenden Mitgliedstaaten grundsätzlich ohne eigenes Vollstreckbarerklärungsverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken. Gerade das ist einer der praktischen Vorteile des Verfahrens: Wer in Österreich ein entsprechendes Urteil erhält, kann dieses unter den unionsrechtlichen Voraussetzungen auch in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten leichter durchsetzen.

Trotzdem ersetzt das Verfahren keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Gerade bei Verbraucherstreitigkeiten, Auslandszustellungen, Sprachfragen oder der internationalen Zuständigkeit kann die Sache rechtlich anspruchsvoll werden.

Praktische Einordnung

Für Laien ist die Verordnung vor allem ein Instrument für überschaubare grenzüberschreitende Streitigkeiten. Typische Fälle sind Forderungen aus Warenkäufen, Dienstleistungen oder Reise- und Beförderungssachverhalten innerhalb der EU. Das Verfahren soll einfacher sein als ein gewöhnlicher Zivilprozess, ist aber trotzdem ein gerichtliches Verfahren mit formellen Anforderungen.

Wer eine Forderung geltend machen will, sollte daher vorab klären:

  • ob tatsächlich eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt,
  • ob der Anspruch unter 5.000 Euro liegt,
  • welches Gericht international und örtlich zuständig ist,
  • und ob das europäische Verfahren im konkreten Fall wirklich zweckmäßiger ist als eine gewöhnliche Klage.

Quellen

  • Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, EUR-Lex.
  • Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, EUR-Lex.
  • § 548 Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
  • Mayr/Trenker, Europäisches Zivilverfahrensrecht in Österreich VI, MANZ Verlag, Wien.
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