Eröffnungsbeschluss

Mit Eröffnungsbeschluss wird im Strafprozess der Beschluss des Gerichts zur Eröffnung des Hauptverfahrens bezeichnet. Der Eröffnungsbeschluss ist Prozessvoraussetzung. Fehlt er, steht dem Prozess ein Verfahrenshindernis entgegen.

Der Eröffnungsbeschluss kann allerdings in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nachgeholt werden. Dann muss der Angeklagte aber auf sein Recht auf Aussetzung hingewiesen werden. Entfällt dies liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.

Quellen

http://www.lexexakt.de/glossar/eroeffnungsbeschluss.php 30.09.2014

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paul-kessler

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