Der Insolvenzverwalter ist eine vom Insolvenzgericht bestellte Person, die im Insolvenzverfahren zentrale Aufgaben übernimmt. Je nach Verfahrensart spricht das Gesetz in Österreich vom Masseverwalter oder vom Sanierungsverwalter. Der Insolvenzverwalter soll das Verfahren geordnet abwickeln, das Vermögen sichern und die Interessen der Gläubiger wahren.
Bestellung durch das Insolvenzgericht
Das Insolvenzgericht bestellt den Insolvenzverwalter grundsätzlich bereits bei der Eröffnung des Verfahrens. Bestellt werden darf nur eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person, die über Kenntnisse im Insolvenzwesen verfügt. Außerdem muss der Insolvenzverwalter vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein.
Für die Auswahl führt die Justiz eine Insolvenzverwalterliste. Das Gericht hat bei der Bestellung insbesondere auf die Erfordernisse des konkreten Verfahrens zu achten, etwa auf Art und Größe des Unternehmens oder auf die bisherigen Erfahrungen der in Betracht kommenden Person. Die Bestellung wird öffentlich bekanntgemacht.
Masseverwalter und Sanierungsverwalter
Im österreichischen Insolvenzrecht ist die Bezeichnung vom Verfahren abhängig:
- Masseverwalter im Konkursverfahren
- Sanierungsverwalter im Sanierungsverfahren
Die Aufgaben unterscheiden sich teilweise. Der Masseverwalter verwaltet und verwertet die Insolvenzmasse. Er hat sich rasch einen Überblick über die wirtschaftliche Lage, die Ursachen der Insolvenz und die Fortführungsmöglichkeiten eines Unternehmens zu verschaffen.
Der Sanierungsverwalter hat im Sanierungsverfahren andere Schwerpunkte. Seine Befugnisse richten sich danach, wie das Verfahren ausgestaltet ist. Er überwacht oder setzt selbst jene Maßnahmen, die für die Durchführung des Sanierungsverfahrens erforderlich sind. Gegenüber Dritten ist er zu den dafür nötigen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, soweit das Gericht seine Befugnisse nicht im Einzelfall beschränkt.
Wichtige Aufgaben im Verfahren
Der Insolvenzverwalter hat vor allem praktische und rechtlich verantwortungsvolle Aufgaben. Dazu gehören insbesondere:
- die Sicherung und Verwaltung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens,
- die Prüfung, ob ein Unternehmen fortgeführt werden kann,
- die Vertretung der Masse nach außen,
- die Prüfung angemeldeter Forderungen,
- die Berichterstattung und Rechnungslegung gegenüber dem Gericht,
- die Vorbereitung der Verwertung und späteren Verteilung der Masse.
Im Konkursverfahren darf der Insolvenzverwalter nicht frei über alles entscheiden. Für besonders wichtige Maßnahmen sieht die Insolvenzordnung gerichtliche Kontrolle vor. Das betrifft etwa bestimmte Verfügungen über Vermögenswerte oder Fragen der Rechnungslegung.
Forderungsprüfung und Prüfungstagsatzung
Ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ist die Forderungsprüfung. Gläubiger müssen ihre Forderungen im Verfahren anmelden. In der Prüfungstagsatzung werden diese Forderungen behandelt. Dazu haben der Insolvenzverwalter und der Schuldner zu erscheinen.
Der Insolvenzverwalter erklärt zu den angemeldeten Forderungen, ob sie anerkannt oder bestritten werden. Diese Prüfung ist wichtig, weil davon abhängt, welche Forderungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Der Insolvenzverwalter handelt dabei nicht als Vertreter einzelner Gläubiger, sondern im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben für das Verfahren insgesamt.
Aufsicht und Verantwortung
Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Er muss dem Gericht berichten und, soweit das Gesetz es verlangt, Rechnung legen. Das Gericht kann ihm im Einzelfall Weisungen erteilen oder Befugnisse beschränken.
Verletzt der Insolvenzverwalter seine Pflichten und entsteht dadurch ein Vermögensnachteil, kann er dafür verantwortlich sein. Seine Stellung ist daher nicht bloß organisatorisch, sondern mit erheblicher rechtlicher Verantwortung verbunden.
Öffentliche Bekanntmachung
Wichtige Verfahrensschritte werden in Österreich in der Ediktsdatei der Justiz veröffentlicht. Dort finden sich auch Insolvenzbekanntmachungen sowie Eintragungen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren. Für Gläubiger und andere Beteiligte ist die Ediktsdatei die zentrale öffentliche Informationsquelle.
Quellen
- §§ 80, 80a und 80b Insolvenzordnung (IO), RIS.
- § 81 Insolvenzordnung (IO), RIS.
- § 114 Insolvenzordnung (IO), RIS.
- §§ 176 bis 178 Insolvenzordnung (IO), RIS.
- § 188 Insolvenzordnung (IO), RIS.
- Ediktsdatei und Kundmachungen der Justiz, Bundesministerium für Justiz.
- Reckenzaun, IO | ReO Insolvenzordnung und Restrukturierungsordnung, 3. Auflage, Linde Verlag 2021.
- Konecny/Trenker (Hrsg.), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, MANZ Verlag Wien, mehrteiliges Werk.





