Bildzitat bedeutet, dass ein Bild nicht bloß dekorativ übernommen wird, sondern als Teil einer inhaltlichen Auseinandersetzung. Im österreichischen Urheberrecht ist das keine freie Erlaubnis, fremde Fotos oder Grafiken einfach zu verwenden. Zulässig ist ein Bildzitat nur unter engen Voraussetzungen.
Was ist ein Bildzitat?
Ein Bildzitat liegt vor, wenn ein fremdes Bild in einen eigenen Beitrag aufgenommen wird, damit sich dieser Beitrag gerade mit diesem Bild auseinandersetzt. Das Bild muss also eine Beleg-, Erörterungs- oder Analysefunktion haben. Typische Fälle sind eine Bildkritik, eine kunsthistorische Besprechung, ein Beitrag über eine bestimmte fotografische Gestaltung oder eine medienkritische Analyse einer konkreten Aufnahme.
Nicht ausreichend ist es, wenn das Bild nur den Text verschönern, Aufmerksamkeit erzeugen oder den Beitrag allgemein illustrieren soll. Wer etwa über ein Ereignis berichtet und dazu einfach ein fremdes Foto verwendet, hat damit noch kein Bildzitat.
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die zentrale Bestimmung ist § 42f UrhG. Dort ist die Zitierfreiheit geregelt. Für Werke der bildenden Künste und ähnliche Bildwerke erlaubt das Gesetz die Aufnahme zur Erläuterung des Inhalts. Für einfache Fotos ist außerdem wichtig, dass auch Lichtbilder nach § 74 UrhG geschützt sind. Die urheberrechtlichen Schranken gelten für diesen Schutzbereich nur insoweit, als das Gesetz das ausdrücklich anordnet.
Für das Bildzitat ist außerdem die Rechtsprechung des OGH wesentlich. Der OGH verlangt, dass das übernommene Bild erkennbar der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen muss. Das Bild muss also als Zitat erkennbar sein und darf nicht bloß als Illustration verwendet werden.
Wann ist ein Bildzitat zulässig?
Ein zulässiges Bildzitat setzt im Kern voraus:
- Es gibt ein eigenes Werk oder einen eigenen eigenständigen Beitrag.
- Das übernommene Bild wird zur Erläuterung, Erörterung oder als Beleg verwendet.
- Zwischen dem eigenen Beitrag und dem Bild besteht ein inhaltlicher Zusammenhang.
- Die Übernahme geht nicht weiter als erforderlich.
- Die Quelle wird korrekt angegeben, soweit das möglich und gesetzlich geboten ist.
Gerade bei Bildern ist der Prüfungsmaßstab streng. Oft muss das ganze Bild gezeigt werden, weil nur so darüber gesprochen werden kann. Das macht ein Bildzitat aber nicht automatisch zulässig. Entscheidend bleibt, ob ohne die Abbildung die konkrete Auseinandersetzung mit dem Bild nicht sinnvoll möglich wäre.
Was kein Bildzitat ist
Kein Bildzitat liegt regelmäßig vor, wenn ein fremdes Bild nur verwendet wird, um:
- einen Artikel optisch ansprechender zu machen,
- eine Website zu bebildern,
- allgemein Stimmung oder Aufmerksamkeit zu erzeugen,
- über ein Thema zu berichten, ohne das konkrete Bild selbst zu analysieren.
Auch der Umstand, dass ein Bild bereits im Internet abrufbar ist, macht die Übernahme nicht frei zulässig. Ebenso wenig genügt es, den Urheber oder die Quelle bloß zu nennen. Eine Quellenangabe ersetzt keine rechtliche Erlaubnis.
Abgrenzung zu anderen Ausnahmen
Vom Bildzitat zu unterscheiden ist die Nutzung zur Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 42c UrhG. Diese Bestimmung betrifft Werke, die bei einem berichteten Vorgang öffentlich wahrnehmbar werden, etwa ein Banner, ein Bühnenbild oder ein Kunstwerk im Hintergrund einer aktuellen Aufnahme. Sie erlaubt aber nicht allgemein die Übernahme beliebiger Pressefotos über das Ereignis.
Ebenso zu unterscheiden ist das Zitatrecht von einer bloßen Zustimmung des Rechteinhabers. Liegt eine Lizenz oder sonstige Erlaubnis vor, braucht man sich nicht auf das enge Zitatrecht zu stützen. Fehlt eine solche Erlaubnis, muss die Nutzung die gesetzlichen Voraussetzungen sehr genau erfüllen.
Quellenangabe und praktische Bedeutung
Wer sich auf das Zitatrecht stützt, muss auf die Quellenangabe achten. Maßgeblich ist § 57 UrhG. Welche Angaben im Einzelfall erforderlich sind, hängt von der Art der Nutzung und von der verfügbaren Quelleninformation ab. In der Praxis sollte jedenfalls der Urheber oder Hersteller sowie die Fundstelle so genau wie möglich genannt werden.
Für Medien, Blogs, Social-Media-Auftritte und Unternehmenswebsites ist das Thema besonders heikel. Die häufigste Fehlannahme ist, dass jedes Bild, über das man berichtet, automatisch zitiert werden darf. Das stimmt nicht. Zulässig ist nur die Übernahme, wenn der eigene Beitrag das konkrete Bild zum Gegenstand einer nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung macht.
Wer ein Bild nur zur Illustration eines Themas verwenden will, braucht im Regelfall eine Nutzungsberechtigung. Das gilt auch dann, wenn das Bild leicht auffindbar ist oder bereits vielfach geteilt wurde.
Quellen
- § 42f Urheberrechtsgesetz (UrhG), RIS.
- § 42c Urheberrechtsgesetz (UrhG), RIS.
- § 57 Urheberrechtsgesetz (UrhG), RIS.
- § 74 Urheberrechtsgesetz (UrhG), RIS.
- OGH 3.10.2000, 4 Ob 224/00w, RIS.
- OGH 22.8.2019, 4 Ob 53/19a, RIS.
- OGH 4.4.2024, 4 Ob 52/24m, RIS.
- Anderl/Appl, UrhG. Praxiskommentar zum Urheberrechtsgesetz, LexisNexis Österreich.
- Walter, Österreichisches Urheberrecht, LexisNexis Österreich.
- Praxishandbuch Urheberrecht, Linde Verlag.




