Beweiswürdigung

Bildung der Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache auf Grund der Beweisaufnahme. Es gilt allgemein der Grundsatz der freien Beweiswürdigung Für die Überzeugung genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, daß vernünftige Zweifel nicht mehr bestehen. Im Strafprozess ist im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (in dubio pro reo).

Quellen

http://www.rechtslexikon.net/d/beweiswuerdigung/beweiswuerdigung.htm 19.09.2014

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