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Anstiftung

Einheitstäter

Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) gilt das Prinzip der Einheitstäterschaft.

§ 12 StGB lautet::

Behandlung aller Beteiligten als Täter
§ 12. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

Als Täter wird also auch jemand bezeichnet, der einen anderen zu einer Straftat bestimmt (also angestiftet; als Bestimmungstäter) oder ihm dabei geholfen (dazu beigetragen; als Beitragstäter) hat (vgl. Gehilfe), und so (nur vermittelt über vorsätzliches Handeln eines anderen Menschen) eine Straftat verursacht (bzw. gefördert) hat.

Quellen & Einzelnachweise

  1. Nr. 60/1974 S. 642 (PDF, Abruf vom 2. Juli 2009)

http://de.wikipedia.org/wiki/Anstiftung#Einheitst.C3.A4ter 09.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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