Actio ist ein Begriff aus dem römischen Recht. Gemeint ist damit im Kern die rechtlich vorgesehene Klage, mit der ein bestimmtes Recht vor dem Gericht durchgesetzt werden konnte. Der Ausdruck gehört daher nicht zum geltenden österreichischen Verfahrensrecht als eigener Rechtsbegriff. Er wird heute vor allem in der Rechtsgeschichte, im Studium des römischen Rechts und vereinzelt in lateinischen Fachausdrücken verwendet.
Was bedeutet actio?
Im römischen Recht war die actio mehr als nur ein prozessualer Schritt. Sie bezeichnete die Möglichkeit, ein behauptetes Recht überhaupt in einer bestimmten Form gerichtlich geltend zu machen. Materielles Recht und Prozessrecht waren dort enger miteinander verbunden als im heutigen österreichischen Recht. Ob jemand ein Recht praktisch durchsetzen konnte, hing oft davon ab, ob ihm dafür eine passende actio zur Verfügung stand.
Darum lässt sich actio am ehesten mit Klage oder Klagemöglichkeit übersetzen. Je nach Zusammenhang kann auch der zugrunde liegende Anspruch mitgemeint sein. Im heutigen Sprachgebrauch sollte man den Begriff aber nicht unbesehen mit dem österreichischen Anspruch oder mit jeder beliebigen Klage gleichsetzen. Es handelt sich in erster Linie um einen rechtsgeschichtlichen Begriff.
Welche Arten der actio gab es?
Besonders bekannt ist die Unterscheidung zwischen actio in rem und actio in personam.
- Actio in rem richtete sich auf ein Recht an einer Sache, also etwa auf ein Eigentumsrecht oder ein sonstiges dingliches Recht. Sie diente dazu, ein Recht gegenüber jedermann zu behaupten, der dieses Recht beeinträchtigte.
- Actio in personam richtete sich gegen eine bestimmte Person, weil diese aus einem Schuldverhältnis etwas leisten, dulden oder unterlassen sollte.
Diese Unterscheidung ist für das Verständnis des römischen Rechts wichtig, weil sie zeigt, ob ein Recht absolut oder relativ gedacht wurde. Auch das heutige österreichische Privatrecht kennt diesen Grundgedanken noch: Dingliche Rechte wie das Eigentum wirken grundsätzlich gegenüber jedermann, Forderungen aus Verträgen hingegen nur gegenüber bestimmten Personen.
Bedeutung für das heutige österreichische Recht
Im geltenden österreichischen Recht ist actio kein eigener zentraler Gesetzesbegriff. Das österreichische Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht arbeiten mit Begriffen wie Anspruch, Klage, Begehren, Sachlegitimation oder dingliches Recht. Wenn heute von einer actio gesprochen wird, dann meist in einem historischen oder terminologischen Sinn.
Der Gedanke hinter dem Begriff lebt aber fort. Wer ein Recht behauptet, braucht auch nach heutigem Recht eine passende prozessuale Form, um es geltend zu machen. Das zeigt sich etwa bei der Klage nach der Zivilprozessordnung und bei den klassischen sachenrechtlichen Ansprüchen des ABGB. Das Eigentum wird in § 354 ABGB als Befugnis beschrieben, mit der Sache nach Willkür zu schalten und andere davon auszuschließen. Dazu passen die typischen Klagen des Eigentümers, etwa die Eigentumsklage und die Eigentumsfreiheitsklage nach dem ABGB.
Gerade hier erkennt man die Nähe zu den römischen Kategorien: Auch im österreichischen Recht wird unterschieden, ob jemand ein dingliches Recht an einer Sache behauptet oder ob er von einer bestimmten Person aus einem Schuldverhältnis etwas verlangt.
Warum der Begriff trotzdem wichtig ist
Der Begriff actio ist für das Verständnis vieler juristischer Texte weiterhin nützlich. Zahlreiche Institute des österreichischen Privatrechts sind historisch vom römischen Recht beeinflusst. Wer ältere Literatur, lateinische Wendungen oder rechtsgeschichtliche Darstellungen liest, begegnet dem Wort regelmäßig.
Außerdem hilft der Begriff dabei, einen Grundgedanken des Jus zu verstehen: Ein Recht ist nicht nur eine abstrakte Position, sondern muss auch durchsetzbar sein. Im römischen Recht zeigte sich das sehr deutlich über die jeweils vorgesehene actio. Im heutigen österreichischen Recht wird diese Verbindung anders konstruiert, aber die Frage bleibt dieselbe: Welches Recht kann mit welcher Klage gegen wen geltend gemacht werden?
Abgrenzung zu heutigen Begriffen
Für juristische Laien ist wichtig: Actio ist nicht einfach ein modernes Synonym für jede Klage. Wer über österreichisches Recht in der Gegenwart spricht, sollte im Regelfall die heutigen Begriffe verwenden, also etwa Klage, Anspruch, Eigentumsklage, Unterlassungsanspruch oder Leistungsklage.
Der lateinische Ausdruck ist vor allem dann passend, wenn ein römisch-rechtlicher Zusammenhang gemeint ist oder wenn eine bestimmte tradierte Bezeichnung verwendet wird. Für die praktische Rechtsanwendung vor österreichischen Gerichten ist entscheidend, welche konkreten Ansprüche und Klagsarten das geltende Recht vorsieht.
Quellen
- § 354 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- § 365 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- § 523 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb, Römisches Privatrecht, 9. Auflage, Böhlau Verlag.
- Herbert Hausmaninger, Richard Gamauf, Casebook zum römischen Vertragsrecht, MANZ Verlag.





