Staatsverträge

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang

Vertrag – KanadaFassung seit 18. Mai 2005RIS-Stand 15. März 2017

RIS-Gesetzesnummer 20004168 · BGBl. III Nr. 85/2005 · 79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 ANHANG

Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada?

  • KernaussageAnl. 1 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada behandelt "ANHANG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anträge auf Förderungen nach diesem Abkommen müssen für jede Gemeinschaftsproduktion mindestens dreißig (30) Tage vor Drehbeginn...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ANHANG

VERFAHRENSREGELUNGEN

Anträge auf Förderungen nach diesem Abkommen müssen für jede Gemeinschaftsproduktion mindestens dreißig (30) Tage vor Drehbeginn gleichzeitig an beide Verwaltungen gerichtet werden. Die Verwaltung des Landes, dem der Mehrheits-Koproduzent angehört, übermittelt der anderen Verwaltung ihren Vorschlag innerhalb von zwanzig (20) Tagen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen in der im folgenden beschriebenen Art und Weise. Die Verwaltung des Landes, dem der Minderheits-Koproduzent angehört, teilt sodann ihre Entscheidung innerhalb von zwanzig (20) Tagen mit.

Unterlagen zur Vervollständigung eines Antrags müssen die folgenden Bestandteile in englischer oder französischer Sprache für Kanada und in deutscher Sprache für die Republik Österreich enthalten:

I. Das endgültige Drehbuch;

II. Ein schriftlicher Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs der Urheberrechte für die Gemeinschaftsproduktion;

III. Eine von beiden Koproduzenten unterschriebene Kopie des Koproduktionsvertrages;

IV. den Vertriebsvertrag, wenn dieser bereits unterschrieben ist;

V. eine Auflistung des künstlerischen und technischen Personals unter Angabe ihrer Nationalität und, im Falle der Schauspieler, der von ihnen zu spielenden Rollen;

VI. den Produktionszeitplan;

VII. eine Detailkalkulation, in der die jedem Land zugeordneten Kosten aufgeschlüsselt sind; und VIII. die Zusammenfassung (Synopse).

Die zuständigen Behörden der beiden Länder können auch andere Dokumente oder Zusatzinformationen verlangen, die sie für notwendig erachten.

Grundsätzlich sollte das endgültige Drehbuch (einschließlich der Dialoge) den zuständigen Behörden vor Beginn der Dreharbeiten vorgelegt werden.

Abänderungen, einschließlich der Auswechslung eines Koproduzenten, können im ursprünglichen Vertrag erfolgen, müssen aber vor Abschluß der Gemeinschaftsproduktion den zuständigen Behörden beider Länder zur Genehmigung vorgelegt werden.

Die Auswechslung eines Koproduzenten kann nur in Ausnahmefällen und aus für beide zuständigen Behörden zufriedenstellenden Gründen gestattet werden.

Die zuständigen Behörden halten sich gegenseitig über ihre Entscheidungen auf dem laufenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 19
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada in einfachen Worten?

Anl. 1 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada behandelt "ANHANG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Mai 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. März 2017
Fassung seit
18. Mai 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:40
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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