Staatsverträge

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang

Vertrag – KanadaFassung seit 18. Mai 2005RIS-Stand 15. März 2017

RIS-Gesetzesnummer 20004168 · BGBl. III Nr. 85/2005 · 79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Original im RIS öffnen

Art. 18

Art. 18 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 18 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada?

  • KernaussageArt. 18 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Während der Laufzeit dieses Abkommens ist eine generelle Ausgewogenheit hinsichtlich der finanziellen Beteiligung sowie in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 18

1. Während der Laufzeit dieses Abkommens ist eine generelle Ausgewogenheit hinsichtlich der finanziellen Beteiligung sowie in bezug auf die Teilnahme von künstlerischem und technischem Personal, Darstellern und Einrichtungen (Studio und Labor) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Landes anzustreben.

2. Die zuständigen Behörden der beiden Länder werden die Umsetzungsbedingungen dieses Abkommens insoweit prüfen, als dies notwendig ist, um alle aus seiner Anwendung entstehenden Probleme zu lösen. Im Bedarfsfall sollen sie mögliche Änderungen in Hinblick auf die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet Film und Video im Interesse beider Länder empfehlen.

3. Es wird eine Gemeinsame Kommission eingerichtet, welche die Umsetzung des Abkommens überwacht. Diese Gemeinsame Kommission hat festzustellen, ob die Ausgewogenheit erreicht wurde, und hat widrigenfalls Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um eine solche Ausgewogenheit herzustellen. Die Sitzungen der Gemeinsamen Kommission finden grundsätzlich alle zwei Jahre oder je nach Erfordernis und abwechselnd in den beiden Ländern statt. Es können jedoch auf Verlangen einer der beiden zuständigen Behörden auch außerordentliche Sitzungen einberufen werden, insbesondere wenn wesentliche Änderungen in den Gesetzen oder Verordnungen betreffend die Bereiche Film, Fernsehen und Video in dem einen oder anderen Land eintreten oder wenn sich aus der Anwendung dieses Abkommens schwerwiegende Probleme ergeben. Die Gemeinsame Kommission tritt innerhalb von sechs (6) Monaten nach der Einberufung durch eine der beiden Vertragsparteien zusammen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 18 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada in einfachen Worten?

Art. 18 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Mai 2005 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. März 2017
Fassung seit
18. Mai 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:40
Frühere Fassungen

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