Staatsverträge

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang

Vertrag – KanadaFassung seit 18. Mai 2005RIS-Stand 15. März 2017

RIS-Gesetzesnummer 20004168 · BGBl. III Nr. 85/2005 · 79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Original im RIS öffnen

Art. 13

Art. 13 Quotenregelungen

Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 13 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada?

  • KernaussageArt. 13 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada behandelt "Quotenregelungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür den Fall, daß eines der koproduzierenden Länder über die Möglichkeit zur unbeschränkten Einfuhr seiner.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Wird eine Gemeinschaftsproduktion in ein Land mit Quotenregelungen ausgeführt, so ist sie entweder in die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Quotenregelungen

ARTIKEL 13

1. Wird eine Gemeinschaftsproduktion in ein Land mit Quotenregelungen ausgeführt, so ist sie entweder in die Quote der Vertragspartei aufzunehmen:

a) welcher der Mehrheits-Koproduzent angehört;

b) welche bei Gleichheit der jeweiligen Anteile der Koproduzenten über die besten Ausfuhrmöglichkeiten verfügt; oder

c) deren Staatsangehöriger der Regisseur ist, für den Fall, daß Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Punkte (a) und (b) auftreten.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 1 gilt für den Fall, daß eines der koproduzierenden Länder über die Möglichkeit zur unbeschränkten Einfuhr seiner Filme in einem Land mit Quotenregelungen verfügt, eine nach diesem Abkommen durchgeführte Gemeinschaftsproduktion als mit jeder anderen nationalen Produktion dieses Landes gleichberechtigt zur unbegrenzten Einfuhr in das Importland, vorausgesetzt, daß das betreffende Land einer solchen Regelung zustimmt und diese mit den internationalen Verpflichtungen der beiden Parteien im Einklang steht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 13 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada in einfachen Worten?

Art. 13 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada behandelt "Quotenregelungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 13 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada relevant?

Für den Fall, daß eines der koproduzierenden Länder über die Möglichkeit zur unbeschränkten Einfuhr seiner.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. März 2017
Fassung seit
18. Mai 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:40
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