Staatsverträge

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang

Vertrag – KanadaFassung seit 18. Mai 2005RIS-Stand 15. März 2017

RIS-Gesetzesnummer 20004168 · BGBl. III Nr. 85/2005 · 79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Original im RIS öffnen

Art. 4

Art. 4 Produktionspersonal

Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada?

  • KernaussageArt. 4 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada behandelt "Produktionspersonal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Die Hersteller, Autoren und Regisseure von Gemeinschaftsproduktionen sowie die Techniker, Darsteller und andere an einer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Produktionspersonal

ARTIKEL 4

1. Die Hersteller, Autoren und Regisseure von Gemeinschaftsproduktionen sowie die Techniker, Darsteller und andere an einer solchen Gemeinschaftsproduktion beteiligten Personen müssen österreichische Staatsbürger oder Staatsbürger eines EWR-Mitgliedstaates sein und eine Arbeitserlaubnis in Österreich besitzen und müssen über die kanadische Staatsbürgerschaft verfügen bzw. zum dauernden Aufenthalt in Kanada berechtigt sein. Darsteller sind von dieser Regelung ausgenommen, wenn das Drehbuch eine andere Nationalität erfordert.

2. Im Hinblick auf Personen, welche die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, ist eine Vereinbarung zwischen den Koproduzenten über ihre Anteile an der Gemeinschaftsproduktion zu treffen. Ist keine Einigung zu erzielen, gelten diese Personen als zum Anteil des Koproduzenten gehörig, der sie unter Vertrag genommen hat.

3. Der technische und künstlerische Beitrag des Minderheitsproduzenten gilt als erfüllt, wenn der Anteil jener Personen, die berechtigt sind, organisatorische und künstlerische Entscheidungen zu treffen, zumindest der Höhe des finanziellen Beitrags entspricht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada in einfachen Worten?

Art. 4 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada behandelt "Produktionspersonal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Mai 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. März 2017
Fassung seit
18. Mai 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:40
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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