Art. 19
Art. 19
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 19 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada?
- KernaussageArt. 19 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür fünf (5) Jahre ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens und wird stillschweigend um zwei (2).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn jede Vertragspartei die andere durch eine diplomatische Note benachrichtigt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 19 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada in einfachen Worten?
Art. 19 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 19 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada relevant?
Für fünf (5) Jahre ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens und wird stillschweigend um zwei (2).
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. Mai 2005 bis laufend.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. März 2017
- Fassung seit
- 18. Mai 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:40
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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