Staatsverträge

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang

Vertrag – KanadaFassung seit 18. Mai 2005RIS-Stand 15. März 2017

RIS-Gesetzesnummer 20004168 · BGBl. III Nr. 85/2005 · 79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Original im RIS öffnen

Art. 11

Art. 11

Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 11 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada?

  • KernaussageArt. 11 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Aufteilung der Einnahmen durch die Koproduzenten sollte grundsätzlich im Verhältnis zu deren Beteiligungen an der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 10
Nächster ParagraphArt. 12

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada in einfachen Worten?

Art. 11 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Mai 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. März 2017
Fassung seit
18. Mai 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:40
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.