Art. 1
Art. 1 Gemeinschaftsproduktionen
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada?
- KernaussageArt. 1 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada behandelt "Gemeinschaftsproduktionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt eine „Audiovisuelle Gemeinschaftsproduktion“ als ein Projekt, das unabhängig von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gemeinschaftsproduktionen
ARTIKEL 1
1. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt eine „Audiovisuelle Gemeinschaftsproduktion“ als ein Projekt, das unabhängig von seiner Länge auch Animations- und Dokumentationsproduktionen einschließt, die als Film, Videoband oder Bildplatte oder in einem anderen, bisher noch nicht bekannten Format zum Zwecke der Verwertung in Filmtheatern, im Fernsehen, auf Videokassette oder Bildplatte oder durch eine andere Form des Vertriebs hergestellt werden. Neue Formen der audiovisuellen Herstellung und Verbreitung werden in das vorliegende Abkommen im Wege des Notenaustauschs aufgenommen.
2. Gemeinschaftsproduktionen, die nach diesem Abkommen durchgeführt werden, müssen von den nachstehenden Behörden, im folgenden als „zuständige Behörden“ bezeichnet, genehmigt werden:
In der Republik Österreich:
Der Minister für wirtschaftliche Angelegenheiten
In Kanada:
Der Minister für das kanadische Kulturerbe
3. Jede nach diesem Abkommen beantragte Gemeinschaftsproduktion wird in gemäß den in Kanada und der Republik Österreich geltenden nationalen Gesetzen und Verordnungen einschließlich jener Gesetze hergestellt und vertrieben, die in der Republik Österreich aufgrund ihres Beitritts zur Europäischen Union (EU) gelten. Über alle beabsichtigten Änderungen des innerstaatlichen Rechts der beiden Vertragsparteien, einschließlich solcher Gesetze, die aufgrund der Mitgliedschaft der Republik Österreich in der EU oder einer Nachfolgeorganisation notwendig sind und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen beeinträchtigen können, müssen Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 18 (3) geführt werden.
4. Jede nach diesem Abkommen hergestellte Gemeinschaftsproduktion wird für alle Zwecke von und in jedem der beiden Länder als nationale Produktion betrachtet. Dementsprechend ist eine solche Gemeinschaftsproduktion berechtigt, alle derzeit in jedem der beiden Länder für die Film- und Videoindustrie bestehenden bzw. in Zukunft beschlossenen Förderungen in Anspruch zu nehmen. Diese Förderungen können jedoch nur durch den Hersteller des auszahlenden Landes in Anspruch genommen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada in einfachen Worten?
Art. 1 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada behandelt "Gemeinschaftsproduktionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. Mai 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. März 2017
- Fassung seit
- 18. Mai 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:40
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