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Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 Gemeinschaftsproduktionen
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Gemeinschaftsproduktionen
ARTIKEL 1
1. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt eine „Audiovisuelle Gemeinschaftsproduktion“ als ein Projekt, das unabhängig von seiner Länge auch Animations- und Dokumentationsproduktionen einschließt, die als Film, Videoband oder Bildplatte oder in einem anderen, bisher noch nicht bekannten Format zum Zwecke der Verwertung in Filmtheatern, im Fernsehen, auf Videokassette oder Bildplatte oder durch eine andere Form des Vertriebs hergestellt werden. Neue Formen der audiovisuellen Herstellung und Verbreitung werden in das vorliegende Abkommen im Wege des Notenaustauschs aufgenommen.
2. Gemeinschaftsproduktionen, die nach diesem Abkommen durchgeführt werden, müssen von den nachstehenden Behörden, im folgenden als „zuständige Behörden“ bezeichnet, genehmigt werden:
In der Republik Österreich:
Der Minister für wirtschaftliche Angelegenheiten
In Kanada:
Der Minister für das kanadische Kulturerbe
3. Jede nach diesem Abkommen beantragte Gemeinschaftsproduktion wird in gemäß den in Kanada und der Republik Österreich geltenden nationalen Gesetzen und Verordnungen einschließlich jener Gesetze hergestellt und vertrieben, die in der Republik Österreich aufgrund ihres Beitritts zur Europäischen Union (EU) gelten. Über alle beabsichtigten Änderungen des innerstaatlichen Rechts der beiden Vertragsparteien, einschließlich solcher Gesetze, die aufgrund der Mitgliedschaft der Republik Österreich in der EU oder einer Nachfolgeorganisation notwendig sind und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen beeinträchtigen können, müssen Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 18 (3) geführt werden.
4. Jede nach diesem Abkommen hergestellte Gemeinschaftsproduktion wird für alle Zwecke von und in jedem der beiden Länder als nationale Produktion betrachtet. Dementsprechend ist eine solche Gemeinschaftsproduktion berechtigt, alle derzeit in jedem der beiden Länder für die Film- und Videoindustrie bestehenden bzw. in Zukunft beschlossenen Förderungen in Anspruch zu nehmen. Diese Förderungen können jedoch nur durch den Hersteller des auszahlenden Landes in Anspruch genommen werden.
Art. 2
Art. 2
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Art. 3
Art. 3 Beteiligungen
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Beteiligungen
ARTIKEL 3
1. Die Beteiligungen der Koproduzenten der beiden Vertragsparteien können zwischen zwanzig Prozent (20%) und achtzig Prozent (80%) des Budgets einer Gemeinschaftsproduktion betragen.
2. Jeder Koproduzent ist verpflichtet, einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag zu leisten. Dieser Anteil richtet sich im wesentlichen nach der Höhe seiner Investition.
Art. 4
Art. 4 Produktionspersonal
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Produktionspersonal
ARTIKEL 4
1. Die Hersteller, Autoren und Regisseure von Gemeinschaftsproduktionen sowie die Techniker, Darsteller und andere an einer solchen Gemeinschaftsproduktion beteiligten Personen müssen österreichische Staatsbürger oder Staatsbürger eines EWR-Mitgliedstaates sein und eine Arbeitserlaubnis in Österreich besitzen und müssen über die kanadische Staatsbürgerschaft verfügen bzw. zum dauernden Aufenthalt in Kanada berechtigt sein. Darsteller sind von dieser Regelung ausgenommen, wenn das Drehbuch eine andere Nationalität erfordert.
2. Im Hinblick auf Personen, welche die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, ist eine Vereinbarung zwischen den Koproduzenten über ihre Anteile an der Gemeinschaftsproduktion zu treffen. Ist keine Einigung zu erzielen, gelten diese Personen als zum Anteil des Koproduzenten gehörig, der sie unter Vertrag genommen hat.
3. Der technische und künstlerische Beitrag des Minderheitsproduzenten gilt als erfüllt, wenn der Anteil jener Personen, die berechtigt sind, organisatorische und künstlerische Entscheidungen zu treffen, zumindest der Höhe des finanziellen Beitrags entspricht.
Art. 5
Art. 5
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Art. 6
Art. 6 Multinationale Gemeinschaftsproduktionen
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Multinationale Gemeinschaftsproduktionen
ARTIKEL 6
1. Die zuständigen Behörden der beiden Länder begrüßen auch Gemeinschaftsproduktionen, die von Herstellern aus Kanada, der Republik Österreich sowie anderen Ländern, mit denen Kanada oder die Republik Österreich über ein offizielles Gemeinschaftsproduktionsabkommen in Verbindung stehen, durchgeführt werden.
2. Der Minderheitsanteil an einer Gemeinschaftsproduktion mit mehreren Partner darf nicht weniger als zwanzig Prozent (20%) des Gesamtbudgets betragen.
3. Jeder Koproduzent in einer solchen Gemeinschaftsproduktion ist verpflichtet, einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag zu leisten.
Art. 7
Art. 7
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Art. 8
Art. 8 Zwillingsproduktionen
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Zwillingsproduktionen
ARTIKEL 8
Für die Zwecke dieses Abkommens können Produktionen, die aufgrund einer Zwillingsvereinbarung hergestellt werden, mit der Zustimmung der zuständigen Behörden als Gemeinschaftsproduktionen angesehen werden und die gleichen Förderungen erhalten. Unbeschadet des Artikel 3 kann im Falle einer Zwillingsvereinbarung der jeweilige Anteil der Hersteller beider Länder auf einen rein finanziellen Beitrag beschränkt sein, ohne daß dadurch notwendigerweise ein künstlerischer oder technischer Beitrag ausgeschlossen wird.
Um von den zuständigen Behörden genehmigt zu werden, muß eine solche Produktion die folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Es muß eine wechselseitige Investitionstätigkeit und ein Gesamtausgleich hinsichtlich der Bedingungen vorliegen, zu denen die Einnahmen der Koproduzenten im Falle einer durch eine Zwillingsvereinbarung geförderten Produktion aufgeteilt werden.
2. Die Zwillingsproduktionen müssen unter vergleichbaren Bedingungen in Kanada und der Republik Österreich vertrieben werden.
3. Zwillingsproduktionen können entweder gleichzeitig oder in Folge produziert werden, wobei im letzteren Fall der Zeitraum zwischen der Fertigstellung der ersten und dem Beginn der zweiten Produktion ein (1) Jahr nicht überschreiten soll, wenn von den zuständigen Behörden keine andere Regelung getroffen wurde.
Art. 9
Art. 9
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Art. 10
Art. 10
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Art. 11
Art. 11
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Art. 12
Art. 12
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Art. 13
Art. 13 Quotenregelungen
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Quotenregelungen
ARTIKEL 13
1. Wird eine Gemeinschaftsproduktion in ein Land mit Quotenregelungen ausgeführt, so ist sie entweder in die Quote der Vertragspartei aufzunehmen:
a) welcher der Mehrheits-Koproduzent angehört;
b) welche bei Gleichheit der jeweiligen Anteile der Koproduzenten über die besten Ausfuhrmöglichkeiten verfügt; oder
c) deren Staatsangehöriger der Regisseur ist, für den Fall, daß Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Punkte (a) und (b) auftreten.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 1 gilt für den Fall, daß eines der koproduzierenden Länder über die Möglichkeit zur unbeschränkten Einfuhr seiner Filme in einem Land mit Quotenregelungen verfügt, eine nach diesem Abkommen durchgeführte Gemeinschaftsproduktion als mit jeder anderen nationalen Produktion dieses Landes gleichberechtigt zur unbegrenzten Einfuhr in das Importland, vorausgesetzt, daß das betreffende Land einer solchen Regelung zustimmt und diese mit den internationalen Verpflichtungen der beiden Parteien im Einklang steht.
Art. 14
Art. 14
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Art. 15
Art. 15
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Art. 16
Art. 16
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Art. 17
Art. 17 Austausch von Filmen
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Austausch von Filmen
ARTIKEL 17
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, die Einfuhr, Verbreitung und Vorführung von audiovisuellen Produktionen des anderen Landes nach besten Kräften zu fördern.
Art. 18
Art. 18 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Allgemeine Bestimmungen
ARTIKEL 18
1. Während der Laufzeit dieses Abkommens ist eine generelle Ausgewogenheit hinsichtlich der finanziellen Beteiligung sowie in bezug auf die Teilnahme von künstlerischem und technischem Personal, Darstellern und Einrichtungen (Studio und Labor) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Landes anzustreben.
2. Die zuständigen Behörden der beiden Länder werden die Umsetzungsbedingungen dieses Abkommens insoweit prüfen, als dies notwendig ist, um alle aus seiner Anwendung entstehenden Probleme zu lösen. Im Bedarfsfall sollen sie mögliche Änderungen in Hinblick auf die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet Film und Video im Interesse beider Länder empfehlen.
3. Es wird eine Gemeinsame Kommission eingerichtet, welche die Umsetzung des Abkommens überwacht. Diese Gemeinsame Kommission hat festzustellen, ob die Ausgewogenheit erreicht wurde, und hat widrigenfalls Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um eine solche Ausgewogenheit herzustellen. Die Sitzungen der Gemeinsamen Kommission finden grundsätzlich alle zwei Jahre oder je nach Erfordernis und abwechselnd in den beiden Ländern statt. Es können jedoch auf Verlangen einer der beiden zuständigen Behörden auch außerordentliche Sitzungen einberufen werden, insbesondere wenn wesentliche Änderungen in den Gesetzen oder Verordnungen betreffend die Bereiche Film, Fernsehen und Video in dem einen oder anderen Land eintreten oder wenn sich aus der Anwendung dieses Abkommens schwerwiegende Probleme ergeben. Die Gemeinsame Kommission tritt innerhalb von sechs (6) Monaten nach der Einberufung durch eine der beiden Vertragsparteien zusammen.
Art. 19
Art. 19
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
Anl. 1
Anl. 1 ANHANG
Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend
ANHANG
VERFAHRENSREGELUNGEN
Anträge auf Förderungen nach diesem Abkommen müssen für jede Gemeinschaftsproduktion mindestens dreißig (30) Tage vor Drehbeginn gleichzeitig an beide Verwaltungen gerichtet werden. Die Verwaltung des Landes, dem der Mehrheits-Koproduzent angehört, übermittelt der anderen Verwaltung ihren Vorschlag innerhalb von zwanzig (20) Tagen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen in der im folgenden beschriebenen Art und Weise. Die Verwaltung des Landes, dem der Minderheits-Koproduzent angehört, teilt sodann ihre Entscheidung innerhalb von zwanzig (20) Tagen mit.
Unterlagen zur Vervollständigung eines Antrags müssen die folgenden Bestandteile in englischer oder französischer Sprache für Kanada und in deutscher Sprache für die Republik Österreich enthalten:
I. Das endgültige Drehbuch;
II. Ein schriftlicher Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs der Urheberrechte für die Gemeinschaftsproduktion;
III. Eine von beiden Koproduzenten unterschriebene Kopie des Koproduktionsvertrages;
IV. den Vertriebsvertrag, wenn dieser bereits unterschrieben ist;
V. eine Auflistung des künstlerischen und technischen Personals unter Angabe ihrer Nationalität und, im Falle der Schauspieler, der von ihnen zu spielenden Rollen;
VI. den Produktionszeitplan;
VII. eine Detailkalkulation, in der die jedem Land zugeordneten Kosten aufgeschlüsselt sind; und VIII. die Zusammenfassung (Synopse).
Die zuständigen Behörden der beiden Länder können auch andere Dokumente oder Zusatzinformationen verlangen, die sie für notwendig erachten.
Grundsätzlich sollte das endgültige Drehbuch (einschließlich der Dialoge) den zuständigen Behörden vor Beginn der Dreharbeiten vorgelegt werden.
Abänderungen, einschließlich der Auswechslung eines Koproduzenten, können im ursprünglichen Vertrag erfolgen, müssen aber vor Abschluß der Gemeinschaftsproduktion den zuständigen Behörden beider Länder zur Genehmigung vorgelegt werden.
Die Auswechslung eines Koproduzenten kann nur in Ausnahmefällen und aus für beide zuständigen Behörden zufriedenstellenden Gründen gestattet werden.
Die zuständigen Behörden halten sich gegenseitig über ihre Entscheidungen auf dem laufenden.