Staatsverträge

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang

Vertrag – KanadaFassung seit 18. Mai 2005RIS-Stand 15. März 2017

RIS-Gesetzesnummer 20004168 · BGBl. III Nr. 85/2005 · 79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Original im RIS öffnen

Art. 8

Art. 8 Zwillingsproduktionen

Fassung: 18. Mai 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 8 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada?

  • KernaussageArt. 8 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada behandelt "Zwillingsproduktionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Zwecke dieses Abkommens können Produktionen, die aufgrund einer Zwillingsvereinbarung hergestellt werden, mit der Zustimmung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zwillingsproduktionen

ARTIKEL 8

Für die Zwecke dieses Abkommens können Produktionen, die aufgrund einer Zwillingsvereinbarung hergestellt werden, mit der Zustimmung der zuständigen Behörden als Gemeinschaftsproduktionen angesehen werden und die gleichen Förderungen erhalten. Unbeschadet des Artikel 3 kann im Falle einer Zwillingsvereinbarung der jeweilige Anteil der Hersteller beider Länder auf einen rein finanziellen Beitrag beschränkt sein, ohne daß dadurch notwendigerweise ein künstlerischer oder technischer Beitrag ausgeschlossen wird.

Um von den zuständigen Behörden genehmigt zu werden, muß eine solche Produktion die folgenden Bedingungen erfüllen:

1. Es muß eine wechselseitige Investitionstätigkeit und ein Gesamtausgleich hinsichtlich der Bedingungen vorliegen, zu denen die Einnahmen der Koproduzenten im Falle einer durch eine Zwillingsvereinbarung geförderten Produktion aufgeteilt werden.

2. Die Zwillingsproduktionen müssen unter vergleichbaren Bedingungen in Kanada und der Republik Österreich vertrieben werden.

3. Zwillingsproduktionen können entweder gleichzeitig oder in Folge produziert werden, wobei im letzteren Fall der Zeitraum zwischen der Fertigstellung der ersten und dem Beginn der zweiten Produktion ein (1) Jahr nicht überschreiten soll, wenn von den zuständigen Behörden keine andere Regelung getroffen wurde.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada in einfachen Worten?

Art. 8 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada behandelt "Zwillingsproduktionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Mai 2005 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. März 2017
Fassung seit
18. Mai 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:40
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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