Verordnungen

Tagbauarbeitenverordnung

Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Arbeiten im Tagbau (Tagbauarbeitenverordnung – TAV)

TAVVerordnungFassung seit 1. Januar 2011RIS-Stand 5. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20007029 · BGBl. II Nr. 416/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2024 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Schlussbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 TAV?

  • Kernaussage§ 21 TAV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass die gemäß § 123 Abs. 2 Z...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussbestimmungen

§ 21. (1) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass die gemäß § 123 Abs. 2 Z 1 ASchG als Arbeitnehmerschutzvorschriften in Geltung stehenden §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 sowie die §§ 7, 8, 10, § 11 Abs. 2 und 3, §§ 12 bis 14, §§ 16 bis 44, § 45 Abs. 1 und 2, § 46 sowie § 65 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, außer Kraft treten.

(2) Für die Dauer der Inanspruchnahme der in § 20 genannten Übergangsfristen gelten folgende Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Vorschrift weiter:

(3) Folgende Arbeitnehmerschutzbestimmungen der gemäß § 195 Abs. 1 Z 4 MinroG übergeleiteten Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006, treten für den Geltungsbereich des ASchG außer Kraft: § 6 für über Tage, § 7, § 8 für über Tage, § 9 Abs. 4 und 5, §§ 11, 13, § 14 für Bühnen, Treppen und Brücken über Tage, § 15, §§ 19 bis 26, §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1, § 52, § 72 Abs. 3, §§ 88 bis 94, § 98 Abs. 2, §§ 113, 118 bis 123, §§ 125 bis 127, §§ 131 bis 137, § 185 Abs. 1 und 3 bis 6, § 192, § 193 Abs. 1 und 2, § 218 Abs. 2, §§ 273, 286, §§ 291 bis 296, §§ 298 bis 302, § 308, §§ 328 bis 330, § 334 Abs. 1, § 336 für über Tage, §§ 338 bis 341, §§ 343, 344, 347, 348, §§ 352 bis 355.

(4) Die in Abs. 3 angeführten Bestimmungen bleiben, soweit keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, als bergrechtliche Bestimmungen unberührt.

(5) Durch diese Verordnung werden Bestimmungen der Richtlinie 92/104/EWG des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben, ABl. Nr. L 404 vom 31.12.1992, S. 10, für den Obertagebergbau umgesetzt.

(6) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt: Andere Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 20 Übergangsbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 TAV in einfachen Worten?

§ 21 TAV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Dezember 2024
Fassung seit
1. Januar 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:41
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.