§ 12
§ 12 Etagen, Arbeitsetagen
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 TAV?
- Kernaussage§ 12 TAV behandelt "Etagen, Arbeitsetagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitsetagen sind so anzulegen und zu bemessen, dass darauf befindliche Arbeitsplätze und Verkehrswege samt den erforderlichen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Etagen, Arbeitsetagen
§ 12. (1) Arbeitsetagen sind so anzulegen und zu bemessen, dass darauf befindliche Arbeitsplätze und Verkehrswege samt den erforderlichen Verbreiterungen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen liegen.
(2) Die Höhe der Tagbauböschungen von Etagen und die Breite von Etagen, auf denen keine Arbeiten durchgeführt werden, sind so anzulegen und zu bemessen oder die Etagen sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, dass Arbeitnehmer/innen auf tiefer liegenden Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen durch herabfallendes Gestein nicht gefährdet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 TAV in einfachen Worten?
§ 12 TAV behandelt "Etagen, Arbeitsetagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Dezember 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2011
- Fassung bis
- laufend
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