§ 7
§ 7 Verkehrswege
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 TAV?
- Kernaussage§ 7 TAV behandelt "Verkehrswege" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 3, 4, 7 und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verkehrswege
§ 7. (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 3, 4, 7 und 8 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, sind Verkehrswege nach Abs. 2 bis 8 zu gestalten.
(2) Verkehrswege im Freien mit Fahrzeugverkehr, die unter fest verlegten Bauteilen, wie Brückentragwerken, Fördereinrichtungen oder anderen Anlagenteilen, durchführen, müssen auf der tatsächlich nutzbaren Gesamtbreite mindestens folgende lichte Höhe aufweisen: maximale Höhe der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel und Höhe der darüber hinaus gehenden Ladung und zusätzlich ein Sicherheitsbeiwert von mindestens 0,5 m. Die tatsächliche lichte Höhe ist durch Hinweisschilder mit Angabe der lichten Höhe zu kennzeichnen. Hindernisse sind mit reflektierenden Materialien oder Sicherheitskennfarben zu markieren und erforderlichenfalls auch durch einen Anfahrschutz zu sichern.
(3) Verkehrswege im Tagbau sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(4) Auf Verkehrswegen im Tagbau sind Ausweichen für Begegnungsverkehr, Reversier- und Umkehrplätze in ausreichender Anzahl und Breite vorzusehen. In Kurven und Kehren ist für eine Verbreiterung der Fahrstreifen entsprechend der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel zu sorgen.
(5) Die Steigung und das Gefälle von Verkehrswegen im Tagbau sind nach den Angaben der Hersteller/innen über die bestimmungsgemäße Verwendung der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel festzulegen, wobei insbesondere auch die Beschaffenheit des Fahrbahnuntergrundes und die Witterungseinflüsse zu berücksichtigen sind.
(6) Bei der Planung und Gestaltung von Verkehrswegen im Tagbau ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren weiters Folgendes zu berücksichtigen:
(7) Die Ränder von Verkehrswegen im Tagbau sind erforderlichenfalls zu kennzeichnen. Hindernisse im Verlauf von Verkehrswegen im Tagbau sind mit reflektierenden Materialien oder Sicherheitskennfarben zu markieren und erforderlichenfalls auch durch einen Anfahrschutz zu sichern. Besteht bei der Benutzung von Verkehrswegen im Tagbau Absturzgefahr oder die Gefahr durch herabfallende Gegenstände oder Gestein, müssen geeignete Maßnahmen dagegen getroffen werden, durch Abgrenzungen oder Abschrankungen, wie Leitplanken, Freisteine, Schutzwälle, Schutzdächer oder durch bauliche Sicherungsmaßnahmen.
(8) Verkehrswege im Tagbau müssen während der Benützung ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung der Verkehrswege darf unterbleiben, wenn
Weiters ist dafür zu sorgen, dass auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln von der Beleuchtung unabhängige Notbeleuchtungen, wie Akku-Handlampen, mitgeführt werden.
(9) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen die Verkehrswege im Tagbau nicht benützen, solange die Benützung, insbesondere auf Grund von herabfallendem Gestein, Absturzgefahr oder Witterungsbedingungen, nicht gefahrlos möglich ist oder die Gefahren durch geeignete Maßnahmen minimiert wurden.
(10) Arbeitgeber/innen dürfen Arbeitnehmer/innen auf auswärtigen Arbeitsstellen nur auf Verkehrswegen im Tagbau einsetzen, die nach Abs. 3 bis 8 gestaltet sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 TAV in einfachen Worten?
§ 7 TAV behandelt "Verkehrswege" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Dezember 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:41
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