§ 11
§ 11 Tagbauböschungen
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 TAV?
- Kernaussage§ 11 TAV behandelt "Tagbauböschungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Orientierung und die Neigung von Tagbauböschungen im Festgestein und die Neigung von Tagbauböschungen im Lockergestein...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Tagbauböschungen
§ 11. (1) Die Orientierung und die Neigung von Tagbauböschungen im Festgestein und die Neigung von Tagbauböschungen im Lockergestein sind in Abhängigkeit von den geologischen Gegebenheiten so zu wählen, dass die tagbauspezifischen Gefahrenbereiche möglichst reduziert werden. Das Böschungssystem ist durch das Einziehen von Etagen zu untergliedern.
(2) Die Höhe der Tagbauböschung der Arbeitsetagen bei ausschließlich mechanischem Abbau durch den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmitteln darf bei Abbau im Hochschnitt oder im Tiefschnitt folgende Werte nicht überschreiten:
(3) Die Höhe der Tagbauböschung der Arbeitsetage ist bei einem Abbau durch sonstige mechanische Verfahren oder durch Sprengarbeiten so zu bemessen, dass
(4) Abweichend von Abs. 2 Z 1 darf die Höhe von Tagbauböschungen im Lockergestein die maximale Reich- oder Einstechhöhe der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel um einen Meter überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahr der Bildung eines Überhangs besteht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 TAV in einfachen Worten?
§ 11 TAV behandelt "Tagbauböschungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Dezember 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2011
- Fassung bis
- laufend
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