§ 10
§ 10 Tagbauspezifische Gefahrenbereiche
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 TAV?
- Kernaussage§ 10 TAV behandelt "Tagbauspezifische Gefahrenbereiche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind tagbauspezifische Gefahrenbereiche festzulegen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Tagbauspezifische Gefahrenbereiche
§ 10. (1) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind tagbauspezifische Gefahrenbereiche festzulegen.
(2) Tagbauspezifische Gefahrenbereiche sind durch technische Maßnahmen, z.B. durch Dämme, Wälle, Freisteine oder Absperrungen, gegen unbefugtes Betreten oder Befahren abzusichern. Ist eine Absicherung durch technische Maßnahmen nicht möglich, sind andere Maßnahmen zu setzen, um ein unbefugtes Betreten oder Befahren zu verhindern, z.B. deutlich sichtbare Kennzeichnung der Gefahrenbereiche, schriftliche Anweisungen und eine wirksame Überwachung.
(3) Arbeitnehmer/innen dürfen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen nicht beschäftigt werden, insbesondere darf keine planmäßige Gewinnungstätigkeit durch die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen erfolgen. In gewinnungstechnisch bedingten Ausnahmefällen dürfen Arbeitnehmer/innen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen unter folgenden Voraussetzungen beschäftigt werden:
(4) § 11 Abs. 3 und 4 der Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, sind im Tagbau auf Arbeitsplätze, Verkehrswege und erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, nicht anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 TAV in einfachen Worten?
§ 10 TAV behandelt "Tagbauspezifische Gefahrenbereiche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Dezember 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:41
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
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