§ 13
§ 13 Abraum, Halden, Endböschungssysteme
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 TAV?
- Kernaussage§ 13 TAV behandelt "Abraum, Halden, Endböschungssysteme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitgeber/innen haben für eine entsprechende Abraumbeseitigung und Wasserhaltung zu sorgen, um Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch abgehendes...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abraum, Halden, Endböschungssysteme
§ 13. (1) Arbeitgeber/innen haben für eine entsprechende Abraumbeseitigung und Wasserhaltung zu sorgen, um Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch abgehendes Gestein und größere Felsmassen zu vermeiden. Für die Gestaltung von Tagbauböschungen, Arbeitsetagen und Etagen in den Abraumbereichen gelten §§ 9 bis 12.
(2) Halden, Kippen und Absetzbecken sind so zu planen, anzulegen und zu betreiben, dass die Stabilität der Tagbauböschungen sowie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen gewährleistet sind. Es ist insbesondere dafür zu sorgen, dass Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch ein Abgehen des angeschütteten Materials vermieden werden.
(3) Bei Endböschungssystemen sind die Höhen von Tagbauböschungen und Etagenbreiten von Endböschungssystemen so anzulegen, zu bemessen und zu sichern, dass Arbeitnehmer/innen auf Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen durch herabfallendes Gestein und größere Felsmassen nicht gefährdet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 TAV in einfachen Worten?
§ 13 TAV behandelt "Abraum, Halden, Endböschungssysteme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Dezember 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2011
- Fassung bis
- laufend
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