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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Die Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des ASchG, die folgenden Tätigkeiten dienen:
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
§ 3
§ 3 Fachkundige Leitung
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Fachkundige Leitung
§ 3. (1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass für jede Arbeitsstätte und auswärtige Arbeitsstelle eine geeignete und fachkundige Person zuständig ist (fachkundige Leitung), die insbesondere folgende Aufgaben hat:
(2) Werden in einer Arbeitsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmer/innen mehrerer Arbeitgeber/innen beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber/innen eine gemeinsame fachkundige Leitung zu bestellen oder sie haben für eine Koordination der fachkundigen Leitungen zu sorgen.
(3) Für den Fall der Verhinderung haben Arbeitgeber/innen eine geeignete und fachkundige Stellvertretung zu benennen.
(4) Es dürfen nur Personen für die fachkundige Leitung oder als deren Stellvertretung bestellt werden, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Fachkundig sind Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
(5) Arbeitgeber/innen dürfen selbst die Funktion der Person für die fachkundige Leitung übernehmen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 erfüllen.
(6) Es ist dafür zu sorgen, dass belegte Arbeitsstätten oder auswärtige Arbeitsstellen mindestens einmal während jeder Schicht von der fachkundigen Leitung besucht werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies erforderlich ist. Regelungen zu Aufsicht und Alleinarbeit bleiben unberührt.
§ 4
§ 4 Arbeiten mit besonderen Gefahren, Arbeitsfreigabe
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Arbeiten mit besonderen Gefahren, Arbeitsfreigabe
§ 4. (1) Arbeitgeber/innen haben im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für folgende Arbeiten ein Arbeitsfreigabesystem samt den einzuhaltenden Bedingungen und den vor, während und nach Abschluss der Arbeiten notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen:
(2) Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlich ist, ist festzulegen, für welche anderen als die in Abs. 1 genannten gefährlichen Arbeiten oder normalerweise gefahrlosen Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und die daher eine ernste Gefährdung bewirken können, ein Arbeitsfreigabesystem festzulegen ist.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die in Abs. 1 und 2 genannten Arbeiten erst durchgeführt werden, nachdem sich die fachkundige Leitung (§ 3) überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem einzuhaltenden Bedingungen und festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und sie die Arbeitsfreigabe erteilt hat.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass während der Durchführung von in Abs. 1 und 2 genannten Arbeiten ständig eine Person, die über die nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse für die Durchführung der Arbeiten sowie einschlägige Berufserfahrung verfügt, anwesend ist, die die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und erforderliche Rettungsmaßnahmen setzen kann.
(5) Mit der Durchführung von in Abs. 1 und 2 genannten Arbeiten dürfen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die vor Beginn der Arbeiten über mögliche Gefahren, das richtige Verhalten bei der Durchführung der Arbeiten und die Schutz- und Rettungsmaßnahmen entsprechend unterwiesen wurden.
§ 5
§ 5 Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme
§ 5. Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme vorhanden sind, damit im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.
§ 6
§ 6 Flucht- und Rettungsmittel, Sicherheitsübungen
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Flucht- und Rettungsmittel, Sicherheitsübungen
§ 6. (1) Arbeitgeber/innen haben für die Bereitstellung und Wartung geeigneter Flucht- und Rettungsmittel zu sorgen, damit Arbeitnehmer/innen die Arbeitsstätte oder auswärtige Arbeitsstelle bei Gefahr schnell und sicher verlassen können. Die Rettungsmittel sind leicht zugänglich an geeigneten Stellen in betriebsbereitem Zustand bereitzuhalten und sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern, Schlammteichen und Absetzbecken müssen, sofern Ertrinkungsgefahr auftreten kann, geeignete Schutzausrüstungen und Rettungsmittel bereitgestellt sein. Bei solchen Arbeiten müssen mit der Handhabung dieser Schutzausrüstungen und Rettungsmittel unterwiesene Personen in ausreichender Zahl einsatzbereit anwesend sein. Mindestens eine Person muss die für die Durchführung der Wiederbelebung von im Wasser verunglückten Personen notwendigen Kenntnisse besitzen.
(3) Sicherheitsübungen sind in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen. Bei diesen Übungen ist für eine Unterweisung der Arbeitnehmer/innen, denen Aufgaben für den Notfall zugewiesen wurden, die den Einsatz, die Benutzung oder die Bedienung von Schutzausrüstungen und Rettungsmitteln erfordern, zu sorgen. Erforderlichenfalls ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, denen solche Aufgaben zugewiesen wurden, auch die korrekte Benutzung oder Bedienung einüben.
§ 7
§ 7 Verkehrswege
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Verkehrswege
§ 7. (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 3, 4, 7 und 8 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, sind Verkehrswege nach Abs. 2 bis 8 zu gestalten.
(2) Verkehrswege im Freien mit Fahrzeugverkehr, die unter fest verlegten Bauteilen, wie Brückentragwerken, Fördereinrichtungen oder anderen Anlagenteilen, durchführen, müssen auf der tatsächlich nutzbaren Gesamtbreite mindestens folgende lichte Höhe aufweisen: maximale Höhe der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel und Höhe der darüber hinaus gehenden Ladung und zusätzlich ein Sicherheitsbeiwert von mindestens 0,5 m. Die tatsächliche lichte Höhe ist durch Hinweisschilder mit Angabe der lichten Höhe zu kennzeichnen. Hindernisse sind mit reflektierenden Materialien oder Sicherheitskennfarben zu markieren und erforderlichenfalls auch durch einen Anfahrschutz zu sichern.
(3) Verkehrswege im Tagbau sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(4) Auf Verkehrswegen im Tagbau sind Ausweichen für Begegnungsverkehr, Reversier- und Umkehrplätze in ausreichender Anzahl und Breite vorzusehen. In Kurven und Kehren ist für eine Verbreiterung der Fahrstreifen entsprechend der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel zu sorgen.
(5) Die Steigung und das Gefälle von Verkehrswegen im Tagbau sind nach den Angaben der Hersteller/innen über die bestimmungsgemäße Verwendung der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel festzulegen, wobei insbesondere auch die Beschaffenheit des Fahrbahnuntergrundes und die Witterungseinflüsse zu berücksichtigen sind.
(6) Bei der Planung und Gestaltung von Verkehrswegen im Tagbau ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren weiters Folgendes zu berücksichtigen:
(7) Die Ränder von Verkehrswegen im Tagbau sind erforderlichenfalls zu kennzeichnen. Hindernisse im Verlauf von Verkehrswegen im Tagbau sind mit reflektierenden Materialien oder Sicherheitskennfarben zu markieren und erforderlichenfalls auch durch einen Anfahrschutz zu sichern. Besteht bei der Benutzung von Verkehrswegen im Tagbau Absturzgefahr oder die Gefahr durch herabfallende Gegenstände oder Gestein, müssen geeignete Maßnahmen dagegen getroffen werden, durch Abgrenzungen oder Abschrankungen, wie Leitplanken, Freisteine, Schutzwälle, Schutzdächer oder durch bauliche Sicherungsmaßnahmen.
(8) Verkehrswege im Tagbau müssen während der Benützung ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung der Verkehrswege darf unterbleiben, wenn
Weiters ist dafür zu sorgen, dass auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln von der Beleuchtung unabhängige Notbeleuchtungen, wie Akku-Handlampen, mitgeführt werden.
(9) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen die Verkehrswege im Tagbau nicht benützen, solange die Benützung, insbesondere auf Grund von herabfallendem Gestein, Absturzgefahr oder Witterungsbedingungen, nicht gefahrlos möglich ist oder die Gefahren durch geeignete Maßnahmen minimiert wurden.
(10) Arbeitgeber/innen dürfen Arbeitnehmer/innen auf auswärtigen Arbeitsstellen nur auf Verkehrswegen im Tagbau einsetzen, die nach Abs. 3 bis 8 gestaltet sind.
§ 8
§ 8 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den Tagbau
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen
§ 8. (1) In der Ermittlung und Beurteilungen der Gefahren gemäß § 4 ASchG sind zusätzlich folgende Gefahren, denen Arbeitnehmer/innen in Tagbauen ausgesetzt sein können, zu berücksichtigen:
(2) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach Abs. 1 sind die durchzuführenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) festzulegen. Insbesondere sind folgende Maßnahmen festzulegen:
(3) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die Festlegung von Maßnahmen ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 ASchG hat jedenfalls zu erfolgen bei Änderungen
(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie bei der Festlegung von Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute mit einschlägiger Ausbildung und Erfahrung, insbesondere auf den Gebieten des Bergingenieurwesens, der Geologie oder der Geotechnik, heranzuziehen.
(5) Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (§ 5 ASchG) ist jedenfalls Folgendes zu dokumentieren:
(6) Die in Abs. 5 genannten Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes müssen für die Arbeitnehmer/innen im Tagbau jederzeit leicht erreichbar zur Einsicht aufliegen. Bei der Beschäftigung von betriebsfremden Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen im Tagbau muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument deren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen jederzeit zur Verfügung stehen.
§ 9
§ 9 Tagbauzuschnittsparameter
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Tagbauzuschnittsparameter
§ 9. Arbeitgeber/innen haben Tagbaue durch die Festlegung geeigneter Tagbauzuschnittsparameter so zu planen und zu betreiben, dass Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden. Geeignete Tagbauzuschnittsparameter sind auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen. Weiters sind Tagbauzuschnittsparameter so festzulegen, dass das Ausmaß tagbauspezifischer Gefahrenbereiche möglichst reduziert wird.
§ 10
§ 10 Tagbauspezifische Gefahrenbereiche
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Tagbauspezifische Gefahrenbereiche
§ 10. (1) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind tagbauspezifische Gefahrenbereiche festzulegen.
(2) Tagbauspezifische Gefahrenbereiche sind durch technische Maßnahmen, z.B. durch Dämme, Wälle, Freisteine oder Absperrungen, gegen unbefugtes Betreten oder Befahren abzusichern. Ist eine Absicherung durch technische Maßnahmen nicht möglich, sind andere Maßnahmen zu setzen, um ein unbefugtes Betreten oder Befahren zu verhindern, z.B. deutlich sichtbare Kennzeichnung der Gefahrenbereiche, schriftliche Anweisungen und eine wirksame Überwachung.
(3) Arbeitnehmer/innen dürfen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen nicht beschäftigt werden, insbesondere darf keine planmäßige Gewinnungstätigkeit durch die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen erfolgen. In gewinnungstechnisch bedingten Ausnahmefällen dürfen Arbeitnehmer/innen in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen unter folgenden Voraussetzungen beschäftigt werden:
(4) § 11 Abs. 3 und 4 der Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, sind im Tagbau auf Arbeitsplätze, Verkehrswege und erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, nicht anzuwenden.
§ 11
§ 11 Tagbauböschungen
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Tagbauböschungen
§ 11. (1) Die Orientierung und die Neigung von Tagbauböschungen im Festgestein und die Neigung von Tagbauböschungen im Lockergestein sind in Abhängigkeit von den geologischen Gegebenheiten so zu wählen, dass die tagbauspezifischen Gefahrenbereiche möglichst reduziert werden. Das Böschungssystem ist durch das Einziehen von Etagen zu untergliedern.
(2) Die Höhe der Tagbauböschung der Arbeitsetagen bei ausschließlich mechanischem Abbau durch den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmitteln darf bei Abbau im Hochschnitt oder im Tiefschnitt folgende Werte nicht überschreiten:
(3) Die Höhe der Tagbauböschung der Arbeitsetage ist bei einem Abbau durch sonstige mechanische Verfahren oder durch Sprengarbeiten so zu bemessen, dass
(4) Abweichend von Abs. 2 Z 1 darf die Höhe von Tagbauböschungen im Lockergestein die maximale Reich- oder Einstechhöhe der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel um einen Meter überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahr der Bildung eines Überhangs besteht.
§ 12
§ 12 Etagen, Arbeitsetagen
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Etagen, Arbeitsetagen
§ 12. (1) Arbeitsetagen sind so anzulegen und zu bemessen, dass darauf befindliche Arbeitsplätze und Verkehrswege samt den erforderlichen Verbreiterungen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen liegen.
(2) Die Höhe der Tagbauböschungen von Etagen und die Breite von Etagen, auf denen keine Arbeiten durchgeführt werden, sind so anzulegen und zu bemessen oder die Etagen sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, dass Arbeitnehmer/innen auf tiefer liegenden Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen durch herabfallendes Gestein nicht gefährdet werden.
§ 13
§ 13 Abraum, Halden, Endböschungssysteme
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Abraum, Halden, Endböschungssysteme
§ 13. (1) Arbeitgeber/innen haben für eine entsprechende Abraumbeseitigung und Wasserhaltung zu sorgen, um Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch abgehendes Gestein und größere Felsmassen zu vermeiden. Für die Gestaltung von Tagbauböschungen, Arbeitsetagen und Etagen in den Abraumbereichen gelten §§ 9 bis 12.
(2) Halden, Kippen und Absetzbecken sind so zu planen, anzulegen und zu betreiben, dass die Stabilität der Tagbauböschungen sowie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen gewährleistet sind. Es ist insbesondere dafür zu sorgen, dass Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch ein Abgehen des angeschütteten Materials vermieden werden.
(3) Bei Endböschungssystemen sind die Höhen von Tagbauböschungen und Etagenbreiten von Endböschungssystemen so anzulegen, zu bemessen und zu sichern, dass Arbeitnehmer/innen auf Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen durch herabfallendes Gestein und größere Felsmassen nicht gefährdet werden.
§ 14
§ 14 Einsatz von Arbeitsmitteln in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Einsatz von Arbeitsmitteln in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen
§ 14. (1) Die Benutzung von Arbeitsmitteln in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen, in denen die Gefahr durch herabfallendes Gestein besteht, ist nur zulässig, wenn
(2) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen, in denen eine Gefahr durch herabfallendes Gestein besteht, nicht benutzt werden, wenn die Gefahrenanalyse ergibt, dass der Einsatz in diesen Bereichen ohne Gefahr für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer/innen nicht möglich ist.
§ 15
§ 15 Besondere Sicherungsmaßnahmen im Tagbau
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Besondere Sicherungsmaßnahmen im Tagbau
§ 15. (1) Sind Bereiche eines Tagbaues von einem absehbaren oder akuten Abgehen von Gestein, insbesondere dem Abgehen größerer Felsmassen, betroffen, welches zu Gefahren für Arbeitnehmer/innen führen kann, so ist die Gefahrenquelle möglichst rasch durch technische Maßnahmen, wie Beräumen oder vorgezogene Gewinnung, zu beseitigen. Ist eine sofortige gefahrlose Beseitigung in einem Bereich nicht möglich, so ist wie folgt vorzugehen:
(2) Für Bereiche an denen Hauwerk abgestürzt wird, zB Versturzkanten, Aufgabestellen für Sturzrinnen und Sturzschächte oder Entladestellen von Fahrzeugen, gilt:
(3) Arbeitnehmer/innen dürfen insbesondere mit folgenden Tätigkeiten nicht beschäftigt werden:
§ 16
§ 16 Überprüfung des Tagbaues
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Überprüfung des Tagbaues
§ 16. (1) Bevor jeweils mit der Arbeit begonnen wird, müssen Bereiche oberhalb von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen von der fachkundigen Leitung oder einer von dieser betrauten fachkundigen Person insbesondere auf Gefahren durch lose Felsmassen und die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen überprüft werden.
(2) Eine Überprüfung der Abbaubereiche eines Tagbaues und jener Bereiche, zu denen Arbeitnehmer/innen im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang haben, auf mögliche Gefahren durch die fachkundige Leitung oder einer von dieser betrauten fachkundigen Person hat insbesondere zu erfolgen
(3) Arbeitnehmer/innen dürfen im Tagbau nur beschäftigt werden, wenn die Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 durchgeführt wurden. Werden bei den Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 Mängel festgestellt, dürfen Arbeitnehmer/innen erst beschäftigt werden, wenn die Mängel behoben oder die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden.
§ 17
§ 17 Information und Unterweisung für Arbeitnehmer/innen im Tagbau
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Information und Unterweisung für Arbeitnehmer/innen im Tagbau
§ 17. (1) Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des § 12 ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:
(2) Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des § 14 ASchG zumindest über Folgendes zu unterweisen:
(3) Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen gemäß Abs. 1 und 2 hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
(4) Für Arbeiten in Tagbauen, wie für die Durchführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren für Arbeitnehmer/innen (§ 4 Abs. 1 und 2), sind schriftliche Anweisungen (§ 14 Abs. 5 ASchG) zu erstellen, insbesondere
(5) Der/die für die Arbeitsstätte verantwortliche Arbeitgeber/in ist verpflichtet, für die Information und Unterweisung betriebsfremder Arbeitnehmer/innen über Gefahren im Tagbau zu sorgen und hat den betriebsfremden Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen die schriftlichen Anweisungen zur Verfügung zu stellen.
§ 18
§ 18 Genehmigungsverfahren
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Genehmigungsverfahren
§ 18. Die nach § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 ASchG vorzulegenden Unterlagen haben auch die für die Beurteilung erforderlichen tagbauspezifischen Angaben zu enthalten, insbesondere Angaben zu den tagbauspezifischen Gefahrenbereichen.
§ 19
§ 19 Ausnahmen
Fassung: 3. Dezember 2024 bis laufend
§ 20
§ 20 Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigte Tagbaue müssen, sofern die in § 21 Abs. 1 genannten Bestimmungen eingehalten werden, erst
(3) § 13 Abs. 3 dieser Verordnung gilt nicht für Endböschungssysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden.
§ 21
§ 21 Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Schlussbestimmungen
§ 21. (1) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass die gemäß § 123 Abs. 2 Z 1 ASchG als Arbeitnehmerschutzvorschriften in Geltung stehenden §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 sowie die §§ 7, 8, 10, § 11 Abs. 2 und 3, §§ 12 bis 14, §§ 16 bis 44, § 45 Abs. 1 und 2, § 46 sowie § 65 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, außer Kraft treten.
(2) Für die Dauer der Inanspruchnahme der in § 20 genannten Übergangsfristen gelten folgende Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Vorschrift weiter:
(3) Folgende Arbeitnehmerschutzbestimmungen der gemäß § 195 Abs. 1 Z 4 MinroG übergeleiteten Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006, treten für den Geltungsbereich des ASchG außer Kraft: § 6 für über Tage, § 7, § 8 für über Tage, § 9 Abs. 4 und 5, §§ 11, 13, § 14 für Bühnen, Treppen und Brücken über Tage, § 15, §§ 19 bis 26, §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1, § 52, § 72 Abs. 3, §§ 88 bis 94, § 98 Abs. 2, §§ 113, 118 bis 123, §§ 125 bis 127, §§ 131 bis 137, § 185 Abs. 1 und 3 bis 6, § 192, § 193 Abs. 1 und 2, § 218 Abs. 2, §§ 273, 286, §§ 291 bis 296, §§ 298 bis 302, § 308, §§ 328 bis 330, § 334 Abs. 1, § 336 für über Tage, §§ 338 bis 341, §§ 343, 344, 347, 348, §§ 352 bis 355.
(4) Die in Abs. 3 angeführten Bestimmungen bleiben, soweit keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, als bergrechtliche Bestimmungen unberührt.
(5) Durch diese Verordnung werden Bestimmungen der Richtlinie 92/104/EWG des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben, ABl. Nr. L 404 vom 31.12.1992, S. 10, für den Obertagebergbau umgesetzt.
(6) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.