§ 16
§ 16 Überprüfung des Tagbaues
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 TAV?
- Kernaussage§ 16 TAV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bevor jeweils mit der Arbeit begonnen wird, müssen Bereiche oberhalb von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen von der...
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Überprüfung des Tagbaues
§ 16. (1) Bevor jeweils mit der Arbeit begonnen wird, müssen Bereiche oberhalb von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen von der fachkundigen Leitung oder einer von dieser betrauten fachkundigen Person insbesondere auf Gefahren durch lose Felsmassen und die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen überprüft werden.
(2) Eine Überprüfung der Abbaubereiche eines Tagbaues und jener Bereiche, zu denen Arbeitnehmer/innen im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang haben, auf mögliche Gefahren durch die fachkundige Leitung oder einer von dieser betrauten fachkundigen Person hat insbesondere zu erfolgen
(3) Arbeitnehmer/innen dürfen im Tagbau nur beschäftigt werden, wenn die Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 durchgeführt wurden. Werden bei den Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 Mängel festgestellt, dürfen Arbeitnehmer/innen erst beschäftigt werden, wenn die Mängel behoben oder die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 TAV in einfachen Worten?
§ 16 TAV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Dezember 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:41
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