Verordnungen

Tagbauarbeitenverordnung

Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Arbeiten im Tagbau (Tagbauarbeitenverordnung – TAV)

TAVVerordnungFassung seit 1. Januar 2011RIS-Stand 5. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20007029 · BGBl. II Nr. 416/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2024 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Information und Unterweisung für Arbeitnehmer/innen im Tagbau

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 TAV?

  • Kernaussage§ 17 TAV behandelt "Information und Unterweisung für Arbeitnehmer/innen im Tagbau" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des § 12 ASchG zumindest über Folgendes zu informieren

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Information und Unterweisung für Arbeitnehmer/innen im Tagbau

§ 17. (1) Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des § 12 ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:

(2) Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des § 14 ASchG zumindest über Folgendes zu unterweisen:

(3) Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen gemäß Abs. 1 und 2 hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.

(4) Für Arbeiten in Tagbauen, wie für die Durchführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren für Arbeitnehmer/innen (§ 4 Abs. 1 und 2), sind schriftliche Anweisungen (§ 14 Abs. 5 ASchG) zu erstellen, insbesondere

(5) Der/die für die Arbeitsstätte verantwortliche Arbeitgeber/in ist verpflichtet, für die Information und Unterweisung betriebsfremder Arbeitnehmer/innen über Gefahren im Tagbau zu sorgen und hat den betriebsfremden Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen die schriftlichen Anweisungen zur Verfügung zu stellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den Tagbau
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 TAV in einfachen Worten?

§ 17 TAV behandelt "Information und Unterweisung für Arbeitnehmer/innen im Tagbau" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Dezember 2024
Fassung seit
1. Januar 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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