§ 17
§ 17 Information und Unterweisung für Arbeitnehmer/innen im Tagbau
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 TAV?
- Kernaussage§ 17 TAV behandelt "Information und Unterweisung für Arbeitnehmer/innen im Tagbau" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des § 12 ASchG zumindest über Folgendes zu informieren
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Information und Unterweisung für Arbeitnehmer/innen im Tagbau
§ 17. (1) Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des § 12 ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:
(2) Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des § 14 ASchG zumindest über Folgendes zu unterweisen:
(3) Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen gemäß Abs. 1 und 2 hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
(4) Für Arbeiten in Tagbauen, wie für die Durchführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren für Arbeitnehmer/innen (§ 4 Abs. 1 und 2), sind schriftliche Anweisungen (§ 14 Abs. 5 ASchG) zu erstellen, insbesondere
(5) Der/die für die Arbeitsstätte verantwortliche Arbeitgeber/in ist verpflichtet, für die Information und Unterweisung betriebsfremder Arbeitnehmer/innen über Gefahren im Tagbau zu sorgen und hat den betriebsfremden Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen die schriftlichen Anweisungen zur Verfügung zu stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 TAV in einfachen Worten?
§ 17 TAV behandelt "Information und Unterweisung für Arbeitnehmer/innen im Tagbau" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Dezember 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:41
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