§ 45
§ 45 Inhalt
Fassung: 1. Oktober 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 45 PbRegVO?
- Kernaussage§ 45 PbRegVO behandelt "Inhalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die allgemeine Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen umfasst die in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inhalt
§ 45. (1) Die allgemeine Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen umfasst die in Anlage 1 angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Ausmaß.
(2) Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer, die grundsätzlich keiner spezialisierten Prozessbegleitung bedürfen, umfasst die in Anlage 2 angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Ausmaß.
(3) Die für die Tätigkeit bei einer spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung umfasst:
(4) Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) sowie für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde (§ 1 Abs. 2 Z 4) umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 10 (§ 46) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.
(5) Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für Minderjährige und Volljährige, die Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten (§ 1 Abs. 2 Z 5) umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 11 (§ 46) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.
(6) Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen, ausgesetzt gewesen sein könnten (§ 1 Abs. 2 Z 6), umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 12 (§ 46) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 PbRegVO in einfachen Worten?
§ 45 PbRegVO behandelt "Inhalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2024
- Fassung seit
- 1. Oktober 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 22:20
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