Verordnungen

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)

PbRegVOVerordnungFassung seit 1. Oktober 2025RIS-Stand 11. September 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012683 · BGBl. II Nr. 245/2024 · 25/01 Strafprozess · Original im RIS öffnen

§ 45

§ 45 Inhalt

Fassung: 1. Oktober 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 45 PbRegVO?

  • Kernaussage§ 45 PbRegVO behandelt "Inhalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die allgemeine Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen umfasst die in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inhalt

§ 45. (1) Die allgemeine Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen umfasst die in Anlage 1 angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Ausmaß.

(2) Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer, die grundsätzlich keiner spezialisierten Prozessbegleitung bedürfen, umfasst die in Anlage 2 angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Ausmaß.

(3) Die für die Tätigkeit bei einer spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung umfasst:

(4) Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) sowie für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde (§ 1 Abs. 2 Z 4) umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 10 (§ 46) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.

(5) Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für Minderjährige und Volljährige, die Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten (§ 1 Abs. 2 Z 5) umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 11 (§ 46) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.

(6) Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen, ausgesetzt gewesen sein könnten (§ 1 Abs. 2 Z 6), umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 12 (§ 46) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 PbRegVO in einfachen Worten?

§ 45 PbRegVO behandelt "Inhalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. September 2024
Fassung seit
1. Oktober 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 22:20
Frühere Fassungen

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