Verordnungen

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)

PbRegVOVerordnungFassung seit 1. Oktober 2025RIS-Stand 11. September 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012683 · BGBl. II Nr. 245/2024 · 25/01 Strafprozess · Original im RIS öffnen

§ 36

§ 36 Aufklärung

Fassung: 1. Oktober 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 36 PbRegVO?

  • Kernaussage§ 36 PbRegVO behandelt "Aufklärung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben Opfer ehest möglich über

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufklärung

§ 36. (1) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben Opfer ehest möglich über:

(2) Die gehörige Aufklärung nach Abs. 1 hat keine der juristischen Prozessbegleitung vorbehaltenen Handlungen der rechtlichen Beratung und Vertretung (§ 66b Abs. 2 StPO) zu umfassen.

(3) Die gehörige Aufklärung ist ehest möglich zu dokumentieren und zwar so, dass die wesentlichen Inhalte nachvollziehbar sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 35 Verlangen
Nächster Paragraph§ 37 Vorbereitung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 PbRegVO in einfachen Worten?

§ 36 PbRegVO behandelt "Aufklärung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. September 2024
Fassung seit
1. Oktober 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 20:46
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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