Verordnungen

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)

PbRegVOVerordnungFassung seit 1. Oktober 2025RIS-Stand 11. September 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012683 · BGBl. II Nr. 245/2024 · 25/01 Strafprozess · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Voraussetzungen der Eintragung

Fassung: 1. Oktober 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 PbRegVO?

  • Kernaussage§ 12 PbRegVO behandelt "Voraussetzungen der Eintragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste hat, wer nachweist, dass...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Voraussetzungen der Eintragung

§ 12. (1) Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste hat, wer nachweist, dass sie oder er

(2) Anspruch auf Eintragung als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 13 Antrag auf Eintragung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 PbRegVO in einfachen Worten?

§ 12 PbRegVO behandelt "Voraussetzungen der Eintragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. September 2024
Fassung seit
1. Oktober 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 20:46
Frühere Fassungen

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