§ 51
§ 51 Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Oktober 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 51 PbRegVO?
- Kernaussage§ 51 PbRegVO behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmungen
§ 51. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
(2) Wer im Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für eine Einrichtung der Opferhilfe, die über ein aufrechtes Vertragsverhältnis nach § 66b Abs. 3 StPO verfügt, als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter tätig war, gilt als in die Prozessbegleitungsliste eingetragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 PbRegVO in einfachen Worten?
§ 51 PbRegVO behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2024
- Fassung seit
- 1. Oktober 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 22:20
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