Verordnungen

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)

PbRegVOVerordnungFassung seit 1. Oktober 2025RIS-Stand 11. September 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012683 · BGBl. II Nr. 245/2024 · 25/01 Strafprozess · Original im RIS öffnen

§ 37

§ 37 Vorbereitung

Fassung: 1. Oktober 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 37 PbRegVO?

  • Kernaussage§ 37 PbRegVO behandelt "Vorbereitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vorbereitung des Opfers auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorbereitung

§ 37. (1) Die Vorbereitung des Opfers auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung des Opfers zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren (§ 66b Abs. 2 StPO) hat ohne inhaltliche Beeinflussung von Aussagen oder Handlungen des Opfers im Ermittlungs- oder Hauptverfahren zu erfolgen.

(2) Bei der Vorbereitung des Opfers auf ein mit dem Gegenstand des Strafverfahrens in sachlichem Zusammenhang stehendes Zivilverfahren nach § 73b ZPO oder § 7 Abs. 1 AußStrG gilt Abs. 1 entsprechend.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 36 Aufklärung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 PbRegVO in einfachen Worten?

§ 37 PbRegVO behandelt "Vorbereitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. September 2024
Fassung seit
1. Oktober 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 20:46
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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