§ 25
§ 25 Verschwiegenheit, Vertraulichkeit
Fassung: 1. Oktober 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 PbRegVO?
- Kernaussage§ 25 PbRegVO behandelt "Verschwiegenheit, Vertraulichkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, die unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters psychosoziale.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen...
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Verschwiegenheit, Vertraulichkeit
§ 25. Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Prozessbegleitung anvertraut oder sonst bekannt wurden. Sie haben die im Rahmen der Prozessbegleitung erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Personen, die unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters psychosoziale Prozessbegleitung ausüben (§ 18 Abs. 3) und für einrichtungsfremdes Personal (§ 19).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 PbRegVO in einfachen Worten?
§ 25 PbRegVO behandelt "Verschwiegenheit, Vertraulichkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 25 PbRegVO relevant?
Für Personen, die unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters psychosoziale.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2024
- Fassung seit
- 1. Oktober 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 20:46
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