§ 19
§ 19 Beiziehung einrichtungsfremden Personals
Fassung: 1. Oktober 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 PbRegVO?
- Kernaussage§ 19 PbRegVO behandelt "Beiziehung einrichtungsfremden Personals" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen können in Ausnahmefällen zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung in Ermangelung einrichtungseigenen Personals auch...
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Beiziehung einrichtungsfremden Personals
§ 19. Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen können in Ausnahmefällen zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung in Ermangelung einrichtungseigenen Personals auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von anderen allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen oder, in Ermangelung solcher, von kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtungen der Opferhilfe im Einvernehmen mit diesen Einrichtungen beiziehen (einrichtungsfremdes Personal), wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 PbRegVO in einfachen Worten?
§ 19 PbRegVO behandelt "Beiziehung einrichtungsfremden Personals" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2024
- Fassung seit
- 1. Oktober 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 20:46
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