§ 20
§ 20 Anhaltung zur Ausbildung und Fortbildung
Fassung: 1. Oktober 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 PbRegVO?
- Kernaussage§ 20 PbRegVO behandelt "Anhaltung zur Ausbildung und Fortbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben sicher zu stellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ausbildung (§ 28...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anhaltung zur Ausbildung und Fortbildung
§ 20. Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben sicher zu stellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ausbildung (§ 28 Abs. 1 Z 2, § 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter zum ehest möglichen Zeitpunkt abschließen und ihrer Verpflichtung zur Fortbildung (§ 26) nachkommen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 PbRegVO in einfachen Worten?
§ 20 PbRegVO behandelt "Anhaltung zur Ausbildung und Fortbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2024
- Fassung seit
- 1. Oktober 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 20:46
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