§ 24
§ 24 Pflichten gegenüber Opfern
Fassung: 1. Oktober 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 PbRegVO?
- Kernaussage§ 24 PbRegVO fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben Prozessbegleitung im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den...
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Pflichten gegenüber Opfern
§ 24. (1) Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben Prozessbegleitung im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den vertraglichen Bestimmungen, die den nach Art. VI der Strafprozeßnovelle 1999 gewährten Förderungen zugrunde liegen, und den Qualitätsstandards der Prozessbegleitung (§ 2 Abs. 1 Z 8, §§ 17 bis 48) auszuüben.
(2) Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter dürfen nur auf Verlangen des Opfers (§ 66b Abs. 1 StPO, § 35) und nach dessen gehöriger Aufklärung (§ 36) tätig werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 PbRegVO in einfachen Worten?
§ 24 PbRegVO fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. September 2024
- Fassung seit
- 1. Oktober 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 20:46
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