Verordnungen

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)

PbRegVOVerordnungFassung seit 1. Oktober 2025RIS-Stand 11. September 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012683 · BGBl. II Nr. 245/2024 · 25/01 Strafprozess · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Allgemeine Pflichten

Fassung: 1. Oktober 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 PbRegVO?

  • Kernaussage§ 18 PbRegVO fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen, die die zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeine Pflichten

§ 18. (1) Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben

(2) Soll unmündigen Minderjährigen spezialisierte Prozessbegleitung gewährt werden, so hat sich der Tätigkeitsbereich der spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung an den Zielen der Kinder- und Jugendhilfe auszurichten. Insbesondere ist bei jeder Tätigkeit das Kindeswohl oberstes Handlungsgebot, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu fördern und sind die Eltern und Erziehungsberechtigten bei Pflege und Erziehung zu unterstützen.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen, denen zur fachlichen Qualifikation nach § 28 Abs. 1 die Ausbildung (§ 28 Abs. 1 Z 2, § 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter oder die zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung oder in einer kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe (§ 28 Abs. 1 Z 4) fehlt, können zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung herangezogen werden, wenn die psychosoziale Prozessbegleitung unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters erfolgt. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen, die die zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit (§ 29 Abs. 2) noch nicht vollendet haben und die demzufolge noch keinen Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste haben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 PbRegVO in einfachen Worten?

§ 18 PbRegVO fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Für wen ist § 18 PbRegVO relevant?

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen, die die zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. September 2024
Fassung seit
1. Oktober 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 20:46
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