Verordnungen

Obertagebergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über bei obertägigen Bergbautätigkeiten durchzuführende Maßnahmen (Obertagebergbau-Verordnung – OB-V)

OB-VVerordnungFassung seit 2. Juni 2022RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011916 · BGBl. II Nr. 208/2022 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Tagbauplanung

Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 OB-V?

  • Kernaussage§ 5 OB-V behandelt "Tagbauplanung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tagbaue müssen so geplant und geführt werden, dass durch die Tagbaugeometrie (§ 6) und das Abbauverfahren...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Tagbauplanung

§ 5. (1) Tagbaue müssen so geplant und geführt werden, dass durch die Tagbaugeometrie (§ 6) und das Abbauverfahren gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte eine den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechende Gewinnung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nachnutzung erfolgt.

(2) Anfallende Niederschlagswässer und Bergwässer müssen so abgeführt werden, dass keine Wasseransammlungen, die die Standsicherheit des Tagbaues gefährden, und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung von Gewässern zu befürchten sind.

(3) Zur Gewährleistung der in § 1 genannten Schutzziele müssen geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Hinweise, Absperrungen, Beräumen oder Vorschüttung; Staub- und Lärmbekämpfung) getroffen sowie geeignete Mittel zur Schadensminimierung (wie beispielsweise Rettungsmittel oder Ölbindemittel) bereitgehalten werden.

(4) Zur Reduktion von diffusen Staubemissionen beim Aufbereiten sind geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Befeuchtung, Verwendung von Abwurfschläuchen oder Geringhaltung der dem Wind ausgesetzten Flächen) vorzusehen.

(5) Zum Lärmschutz sind geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Kulissenabbau, Schallschutzwälle oder Einsatz lärmarmer Maschinen und Geräte) vorzusehen.

(6) Zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit sind geeignete Maßnahmen (wie eine naturschonende und landschaftsgerechte Gestaltung) vorzusehen (§ 159 MinroG).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4 Verkehrswege
Nächster Paragraph§ 6 Tagbaugeometrie

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 OB-V in einfachen Worten?

§ 5 OB-V behandelt "Tagbauplanung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. Juni 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juni 2022
Fassung seit
2. Juni 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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