§ 17
§ 17 Fahrbuch
Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 OB-V?
- Kernaussage§ 17 OB-V behandelt "Fahrbuch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bergbauberechtigte oder der Bergbauberechtigte hat für jeden Tagbau ein Fahrbuch zu führen, das Folgendes enthalten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fahrbuch
§ 17. (1) Die Bergbauberechtigte oder der Bergbauberechtigte hat für jeden Tagbau ein Fahrbuch zu führen, das Folgendes enthalten muss:
(2) Das Fahrbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.
(3) Das Fahrbuch muss an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Wird es automationsunterstützt geführt, müssen die zuständigen verantwortlichen Personen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.
(4) Die Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen müssen sieben Jahre, längstens jedoch bis zur Auflassung des Bergbaugebietes aufbewahrt werden. Die übrigen Teile des Fahrbuchs müssen bis zur Auflassung des Bergbaugebietes aufbewahrt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 OB-V in einfachen Worten?
§ 17 OB-V behandelt "Fahrbuch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. Juni 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juni 2022
- Fassung seit
- 2. Juni 2022
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.