Verordnungen

Obertagebergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über bei obertägigen Bergbautätigkeiten durchzuführende Maßnahmen (Obertagebergbau-Verordnung – OB-V)

OB-VVerordnungFassung seit 2. Juni 2022RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011916 · BGBl. II Nr. 208/2022 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Fahrbuch

Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 OB-V?

  • Kernaussage§ 17 OB-V behandelt "Fahrbuch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bergbauberechtigte oder der Bergbauberechtigte hat für jeden Tagbau ein Fahrbuch zu führen, das Folgendes enthalten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fahrbuch

§ 17. (1) Die Bergbauberechtigte oder der Bergbauberechtigte hat für jeden Tagbau ein Fahrbuch zu führen, das Folgendes enthalten muss:

(2) Das Fahrbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.

(3) Das Fahrbuch muss an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Wird es automationsunterstützt geführt, müssen die zuständigen verantwortlichen Personen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.

(4) Die Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen müssen sieben Jahre, längstens jedoch bis zur Auflassung des Bergbaugebietes aufbewahrt werden. Die übrigen Teile des Fahrbuchs müssen bis zur Auflassung des Bergbaugebietes aufbewahrt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 OB-V in einfachen Worten?

§ 17 OB-V behandelt "Fahrbuch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. Juni 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juni 2022
Fassung seit
2. Juni 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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