§ 3
§ 3 Persönlicher Geltungsbereich
Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 OB-V?
- Kernaussage§ 3 OB-V ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 9 Abs. 1 muss von jeder Person eingehalten werden. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen...
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Persönlicher Geltungsbereich
§ 3. § 9 Abs. 1 muss von jeder Person eingehalten werden. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer im Sinne des § 1 Z 21 MinroG. §§ 10 und 17 gelten nicht für Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 OB-V in einfachen Worten?
§ 3 OB-V ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 3 OB-V relevant?
Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
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Gilt in dieser Darstellung von 2. Juni 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juni 2022
- Fassung seit
- 2. Juni 2022
- Fassung bis
- laufend
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