§ 8
§ 8 Besondere Vorfälle und Ereignisse
Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 OB-V?
- Kernaussage§ 8 OB-V behandelt "Besondere Vorfälle und Ereignisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sind Bereiche im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 von besonderen Vorfällen und Ereignissen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Vorfälle und Ereignisse
§ 8. Sind Bereiche im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 von besonderen Vorfällen und Ereignissen betroffen, welche zu Gefährdungen für fremde Personen, fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen oder der Umwelt führen können, so müssen diese Gefahren durch organisatorische oder technische Maßnahmen beseitigt werden. Ist eine sofortige gefahrlose Beseitigung in einem Bereich nicht möglich, so muss wie folgt vorgegangen werden:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 OB-V in einfachen Worten?
§ 8 OB-V behandelt "Besondere Vorfälle und Ereignisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juni 2022
- Fassung seit
- 2. Juni 2022
- Fassung bis
- laufend
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