Verordnungen

Obertagebergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über bei obertägigen Bergbautätigkeiten durchzuführende Maßnahmen (Obertagebergbau-Verordnung – OB-V)

OB-VVerordnungFassung seit 2. Juni 2022RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011916 · BGBl. II Nr. 208/2022 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Tagbaugeometrie

Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 OB-V?

  • Kernaussage§ 6 OB-V behandelt "Tagbaugeometrie" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: „Tagbaugeometrie“ im Sinn dieser Verordnung ist die Gesamtheit der Zuschnittsparameter mit Höhen, Breiten und Neigungen beispielsweise...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Tagbaugeometrie

§ 6. (1) „Tagbaugeometrie“ im Sinn dieser Verordnung ist die Gesamtheit der Zuschnittsparameter mit Höhen, Breiten und Neigungen beispielsweise der Etagen, Bermen, Strossen, Abbauscheiben und Böschungen, insbesondere der Generalneigung, im räumlichen Zusammenhang unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkung einschließlich der Zu- und Ausrichtung des Tagbaues.

(2) Der Tagbau muss, wenn dies die Standsicherheit oder die Höhe der sich in Verhieb befindlichen Tagbauböschungen und Bruchwände erfordert, durch das Einziehen von Etagen oder Bermen untergliedert werden. Dabei muss die Tagbaugeometrie so gewählt werden, dass die Standsicherheit sichergestellt ist. Die Orientierung und Neigung von Bruchwänden, Etagen und Böschungen muss insbesondere in Abhängigkeit von den geologischen, geotechnischen und gebirgsmechanischen Gegebenheiten sowie der hydrologischen Situation festgelegt werden.

(3) Die Höhe der sich in Verhieb befindlichen Tagbauböschungen und Bruchwände muss so bemessen werden, dass ein gefahrloses Beräumen von losem oder lautem Gestein durch den Einsatz von Bergbauzubehör möglich ist.

(4) Die Höhe einer sich im Hochschnitt in Verhieb befindlichen Tagbauböschung im Lockergestein darf die maximale Reich- oder Einstechhöhe des eingesetzten selbstfahrenden Bergbauzubehörs nur dann um höchstens einen Meter überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass sich kein Überhang bilden kann.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Tagbauplanung
Nächster Paragraph§ 7 Abraum, Endböschung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 OB-V in einfachen Worten?

§ 6 OB-V behandelt "Tagbaugeometrie" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juni 2022
Fassung seit
2. Juni 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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