§ 16
§ 16 Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 OB-V?
- Kernaussage§ 16 OB-V behandelt "Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten müssen die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
§ 16. Bei der Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten müssen die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, mit der Maßgabe angewendet werden, dass zuständige Behörde die in § 18 genannte Behörde ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 OB-V in einfachen Worten?
§ 16 OB-V behandelt "Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juni 2022
- Fassung seit
- 2. Juni 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 18:08
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